Vorinstanz LAG Berlin, 14.05.1974 - 4 Sa 59/73 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN), der durch vertragswidriges Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers (AG) veranlasst, nicht nur für den Ausfall seiner Arbeitskraft, sondern auch für den Verlust des Konkurrenzschutzes nach § 60 HGB als Auflösungsschaden nach § 628 Abs. 2 BGB haftet. Vorbereitungshandlungen für eine Selbstständigkeit sind erlaubt, sofern sie nicht werbend sind (z. B. Abwerben von Mitarbeitern). Der Schaden kann geschätzt werden, wenn konkrete Nachweise fehlen.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 09.05.1975 - 3 AZR 352/74):
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Arbeitgeber (AG) – verlangt Schadensersatz vom Arbeitnehmer (AN).
- Beklagter: Handlungsgehilfe (AN) – hat durch vertragswidriges Verhalten (u. a. Abwerben von Mitarbeitern) eine fristlose Kündigung veranlasst.
- Rechtsgrundlage: § 628 Abs. 2 BGB (Auflösungsschaden bei fristloser Kündigung wegen Vertragsbruchs).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Auflösungsschaden umfasst nicht nur den Ausfall der Arbeitskraft, sondern auch den Verlust des Konkurrenzschutzes nach § 60 HGB (Verbot der Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses).
- Erlaubte Vorbereitungshandlungen für eine Selbstständigkeit (z. B. Anmieten von Räumen, Gesellschaftsvertrag) sind keine Vertragsverletzung, solange keine werbende Tätigkeit (z. B. Abwerben von Mitarbeitern) erfolgt.
- Abwerben von Mitarbeitern stellt eine Vertragspflichtverletzung dar und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
- Der Schaden kann geschätzt werden (§ 287 ZPO), wenn konkrete Nachweise fehlen (z. B. basierend auf Umsätzen abgeworbener Mitarbeiter).
c) Begründung des Gerichts:
- § 628 Abs. 2 BGB soll den AG so stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beendet worden. Dazu gehört auch der Schutz vor Konkurrenz (§ 60 HGB).
- Ohne Schadensersatz könnte der AN durch Vertragsbruch bewusst eine fristlose Kündigung provozieren, um früher Konkurrenz betreiben zu dürfen – dies wäre unbillig.
- Die Adäquanzlehre (Haftungsbegrenzung) hindert nicht an einer Schadensschätzung, wenn der Schaden erwiesen ist.
- Der AG muss die Möglichkeit erhalten, seinen Vortrag zur Schadensberechnung zu ergänzen (§ 139 ZPO).
Kernaussage: Der AN haftet für alle Vermögensnachteile des AG, die durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen – einschließlich des Wegfalls des Konkurrenzschutzes. Vorbereitungshandlungen für eine Selbstständigkeit sind erlaubt, sofern sie nicht werbend sind. Der Schaden kann geschätzt werden.