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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln (Urteil vom 15.05.1996 – 27 U 99/95) bestätigt, dass nach belgischem (wie deutschem) Recht eine konkludente Annahme eines Vertragsangebots durch schlüssiges Verhalten möglich ist – hier: Entgegennahme und Behalt der Ware, Stempelung/Unterschrift der Rechnung und Teilzahlung des Kaufpreises durch einen Kaufmann.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich Verkäufer) verlangt von einem Kaufmann (Käufer) die Erfüllung eines Kaufvertrags. Streitig war, ob der Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande kam.
b) Entscheidung des Gerichts: Das OLG Köln bejaht die konkludente Angebotsannahme: Der Kaufmann hat durch sein Verhalten (Ware behalten, Rechnung unterschrieben, Teilzahlung geleistet) das Angebot angenommen, sodass ein bindender Vertrag vorliegt.
c) Begründung: Nach belgischem Recht (analog zu deutschem Recht) kann eine Annahme auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Handlungen des Kaufmanns (insbesondere die Teilzahlung) sind als Willenserklärung zu werten, die auf Vertragsschluss gerichtet ist. Dies gilt besonders im Handelsverkehr, wo solche Verhaltensweisen als bindend anzusehen sind.