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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 15.02.1989 - Rs. 32/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Rauscher, IPrax 90, 152 und allgemein zur internationalen Zuständigkeit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Birk, RdA 83, 143

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass bei Arbeitsverträgen die charakteristische Verpflichtung (i.d.R. die Arbeitsleistung des AN) für die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ maßgeblich ist. Liegt der Erfüllungsort dieser Verpflichtung außerhalb der Vertragsstaaten, gilt stattdessen die allgemeine Zuständigkeitsregel des Art. 2 EuGVÜ (Wohnsitz des Beklagten).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) oder Arbeitgeber könnte die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag klären wollen. Grundlagen sind die Regelungen des EuGVÜ (Europäisches Gerichtstands- und Vollstreckungsübereinkommen), insbesondere Art. 5 Nr. 1 (besonderer Gerichtsstand für Vertragsverpflichtungen) und Art. 2 (allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH stellt klar:

  • Für Arbeitsverträge ist die charakteristische Verpflichtung (meist die Arbeitsleistung des AN) entscheidend für den Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ.
  • Ausnahme: Wenn der Erfüllungsort dieser Verpflichtung außerhalb der Vertragsstaaten liegt, findet Art. 5 Nr. 1 keine Anwendung. Dann gilt stattdessen Art. 2 EuGVÜ (Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten).

c) Begründung des Gerichts: Der EuGH argumentiert, dass die charakteristische Leistung (hier: die Arbeitspflicht des AN) den Schwerpunkt des Vertrages bildet und daher für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgeblich ist. Liegt dieser Ort jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des EuGVÜ, scheidet der besondere Gerichtsstand aus, um eine lückenlose Zuständigkeitsregelung zu gewährleisten. In diesem Fall greift die subsidiäre Regelung des Art. 2 EuGVÜ.

KI INHALT
Bei Arbeitsverträgen ist die charakteristische Verpflichtung für die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ maßgeblich. Liegt die Erfüllung außerhalb der Vertragsstaaten, gilt Art. 2 EuGVÜ.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
internationale Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag
FUNDSTELLE
RIW 90, 139
Slg. 89, 341
EuZW 90, 35
IPRax 90, 152 m. Anm. Rauscher
NORM
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.02.1989
AKTENZEICHEN
Rs. 32/88
ECLI
ECLI:EU:C:1989:68
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.01.2019