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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg (Urteil v. 23.04.1993 – 404 O 230/92) hat entschieden, dass ein Bezirksvertreter keine Provision nach § 87 Abs. 2 HGB für Geschäfte des vertretenen Unternehmens mit dessen Muttergesellschaft verlangen kann, da es sich dabei nicht um Geschäfte mit Dritten oder einem anderen Unternehmer i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB handelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksvertreter (Handelsvertreter) verlangt von dem von ihm vertretenen, konzernabhängigen Unternehmen Provision für Geschäfte, die dieses Unternehmen mit seiner eigenen Muttergesellschaft getätigt hat. Er stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 2 HGB (Provisionsanspruch für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hamburg hat den Provisionsanspruch abgelehnt. Der Bezirksvertreter hat keinen Anspruch auf Provision für Geschäfte zwischen dem vertretenen Unternehmen und dessen Muttergesellschaft.
c) Begründung des Gerichts:
- Nach § 87 Abs. 2 HGB setzt ein Provisionsanspruch voraus, dass der Handelsvertreter Geschäfte mit Dritten oder einem anderen Unternehmer i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB vermittelt oder abschließt.
- Geschäfte zwischen dem vertretenen Unternehmen und seiner Muttergesellschaft erfüllen diese Voraussetzung nicht, da die Muttergesellschaft nicht als Dritter oder anderer Unternehmer im Sinne der Norm gilt. Es fehlt an der notwendigen Fremdheit der Geschäftspartner.
- Der Konzernverbund stellt hier keine ausreichende rechtliche oder wirtschaftliche Trennung dar, um die Muttergesellschaft als „Dritten“ einzustufen.
Kernaussage: Provisionen nach § 87 HGB werden nur für Geschäfte mit externen Partnern geschuldet – interne Konzerntransaktionen zählen nicht dazu.