Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 23.04.1993 - 404 O 230/92 – Lupo –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg (Urteil v. 23.04.1993 – 404 O 230/92) hat entschieden, dass ein Bezirksvertreter keine Provision nach § 87 Abs. 2 HGB für Geschäfte des vertretenen Unternehmens mit dessen Muttergesellschaft verlangen kann, da es sich dabei nicht um Geschäfte mit Dritten oder einem anderen Unternehmer i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB handelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksvertreter (Handelsvertreter) verlangt von dem von ihm vertretenen, konzernabhängigen Unternehmen Provision für Geschäfte, die dieses Unternehmen mit seiner eigenen Muttergesellschaft getätigt hat. Er stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 2 HGB (Provisionsanspruch für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hamburg hat den Provisionsanspruch abgelehnt. Der Bezirksvertreter hat keinen Anspruch auf Provision für Geschäfte zwischen dem vertretenen Unternehmen und dessen Muttergesellschaft.

c) Begründung des Gerichts:

  • Nach § 87 Abs. 2 HGB setzt ein Provisionsanspruch voraus, dass der Handelsvertreter Geschäfte mit Dritten oder einem anderen Unternehmer i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB vermittelt oder abschließt.
  • Geschäfte zwischen dem vertretenen Unternehmen und seiner Muttergesellschaft erfüllen diese Voraussetzung nicht, da die Muttergesellschaft nicht als Dritter oder anderer Unternehmer im Sinne der Norm gilt. Es fehlt an der notwendigen Fremdheit der Geschäftspartner.
  • Der Konzernverbund stellt hier keine ausreichende rechtliche oder wirtschaftliche Trennung dar, um die Muttergesellschaft als „Dritten“ einzustufen.

Kernaussage: Provisionen nach § 87 HGB werden nur für Geschäfte mit externen Partnern geschuldet – interne Konzerntransaktionen zählen nicht dazu.

KI INHALT
Kein Provisionsanspruch für Bezirksvertreter bei Geschäften des vertretenen Unternehmens mit seiner Muttergesellschaft nach § 87 Abs. 2 HGB, da keine Geschäfte mit Dritten vorliegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Lupo
STICHWORT
Büromaterial
Eigengeschäft des U
Direktgeschäft
Anspruch auf Provision
Geschäftsabschluss mit Dritten
Dritter
Anspruch auf Bezirksprovision bei Geschäften mit verbundenen Unternehmen
vermitteln
Begriff der Vermittlung
Vermittlungstätigkeit
Begriff
Dreipersonenverhältnis
konzernzugehörige Unternehmen
Geschäfte im Konzernverbund
verbundene Unternehmen
Konzern
Geschäft mit Muttergesellschaft
FUNDSTELLE
EversOK
NORM
§ 87 Abs. 2 HGB
§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 84 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.04.1993
AKTENZEICHEN
404 O 230/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.05.2026 08:55:06