Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.04.1978 - II ZR 103/76

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine Anlagevermittlungsgesellschaft gegenüber einem durch Prospekt geworbenen Käufer von Anteilen eines ausländischen Immobilien-Fonds haften kann, wenn sie den Käufer nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer von Anteilen an einem ausländischen Immobilien-Fonds verlangt Schadensersatz von der Anlagevermittlungsgesellschaft. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass die Gesellschaft ihn nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt hat, obwohl sie ihn durch einen Prospekt zum Kauf der Anteile bewegt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Anlagevermittlungsgesellschaft dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn sie ihre Aufklärungspflichten verletzt hat. Die mangelnde Aufklärung über die Risiken der Anlage kann eine Haftung begründen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH führte aus, dass eine Anlagevermittlungsgesellschaft gegenüber dem Anleger eine Aufklärungspflicht hat, insbesondere wenn sie durch einen Prospekt zum Kauf der Anteile anregt. Diese Pflicht umfasst auch die Hinweispflicht auf Risiken, die für die Anlageentscheidung des Käufers von Bedeutung sind. Wenn die Gesellschaft diese Pflichten nicht erfüllt, kann sie für den daraus entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

KI INHALT
Haftung einer Anlagevermittlungsgesellschaft bei mangelnder Aufklärung über Risiken von ausländischen Immobilien-Fondsanteilen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung einer Anlagevermittlungsgesellschaft bei mangelnder Aufklärung
NORM
§ 276 BGB
§ 2 Nr. 4 lit. f Auslandsinvestmentgesetz
§ 7 Auslandsinvestmentgesetz
§ 15 Auslandsinvestmentgesetz
§ 37 Abs. 3 Satz 2 KAGG
§ 37 Abs. 3 letzter Satz KAGG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.04.1978
AKTENZEICHEN
II ZR 103/76
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG