Vorinstanzen AG Schwetzingen; OLG Karlsruhe
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine unverfallbare Anwartschaft aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung – selbst bei widerruflichem Bezugsrecht – beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Die Unverfallbarkeit (§ 1 BetrAVG) verleiht der Anwartschaft ausreichenden rechtlichen Schutz, um sie als vermögenswerte Position einzustufen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Ehegatte (Versicherter/Arbeitnehmer, AN) hat eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (Kapitallebensversicherung) abgeschlossen, bei der sein Bezugsrecht widerruflich ist.
- Streitgegenstand: Der andere Ehegatte verlangt, dass die unverfallbare Anwartschaft aus dieser Direktversicherung beim Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) berücksichtigt wird.
- Rechtsgrundlage: § 1 BetrAVG (Unverfallbarkeit), § 1378 BGB (Zugewinnausgleich), § 1587a BGB (Versorgungsausgleich).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH bestätigt:
- Unverfallbare Anwartschaften aus Direktversicherungen (auch mit widerruflichem Bezugsrecht) sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
- Die Unverfallbarkeit (§ 1 BetrAVG) reicht aus, um die Anwartschaft als rechtlich gesicherte Vermögensposition zu werten – Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts ist nicht erforderlich.
- Bewertung: Als Wert ist die Deckungsrückstellung (Rückkaufwert) am Stichtag anzusetzen, ggf. mit Abschlägen für Unsicherheiten (z. B. Erlebensfall).
c) Begründung des Gerichts:
Rechtliche Verfestigung durch Unverfallbarkeit:
- Mit Eintritt der Unverfallbarkeit (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich gehindert, das Bezugsrecht widerrufen (z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
- Ein Widerruf ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. grobe Treuepflichtverletzung des AN oder wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers).
- Verstoße gegen § 1 BetrAVG führen zu Schadensersatzansprüchen des AN.
Gleichstellung mit anderen Vermögenswerten:
- Unverfallbare Anwartschaften sind objektiv bewertbare Rechte mit wirtschaftlichem Wert (vgl. BGH, 14.01.1981).
- Sie werden analog zu Rentenanwartschaften behandelt, die im Versorgungsausgleich (§ 1587a BGB) einbezogen werden.
- Kein Unterschied zwischen Kapital- und Rentenleistungen: Beide sind vermögenswert, auch wenn Kapitalleistungen nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.
Kein Erfordernis der Liquidierbarkeit:
- Der Zugewinnausgleich erfordert keine sofortige Verwertbarkeit der Vermögensposition.
- Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann die Ausgleichsforderung gestundet werden (§ 1382 BGB).
- Eine Abzinsung (wie bei zukünftigen Forderungen) ist nicht nötig, da der Rückkaufwert bereits Stornokosten berücksichtigt und das Deckungskapital durch Zinsen wächst.
Bewertung der Unsicherheit:
- Bei Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall besteht die Unsicherheit, ob der Versicherungsfall (Erleben) eintritt oder ob die Leistung an Dritte (z. B. Hinterbliebene) geht.
- Diese Risiken sind durch Schätzung zu berücksichtigen (z. B. unter Heranziehung der Barwertverordnung-Entwürfe oder Sterbetafeln).
Abweichung von früherer Rechtsprechung: Der BGH weicht von seinem Urteil vom 22.03.1984 ab, das noch die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verlangte. Nun genügt die Unverfallbarkeit nach BetrAVG.