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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen AG Schwetzingen; OLG Karlsruhe

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine unverfallbare Anwartschaft aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung – selbst bei widerruflichem Bezugsrecht – beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Die Unverfallbarkeit (§ 1 BetrAVG) verleiht der Anwartschaft ausreichenden rechtlichen Schutz, um sie als vermögenswerte Position einzustufen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Ehegatte (Versicherter/Arbeitnehmer, AN) hat eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (Kapitallebensversicherung) abgeschlossen, bei der sein Bezugsrecht widerruflich ist.
  • Streitgegenstand: Der andere Ehegatte verlangt, dass die unverfallbare Anwartschaft aus dieser Direktversicherung beim Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) berücksichtigt wird.
  • Rechtsgrundlage: § 1 BetrAVG (Unverfallbarkeit), § 1378 BGB (Zugewinnausgleich), § 1587a BGB (Versorgungsausgleich).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH bestätigt:

  • Unverfallbare Anwartschaften aus Direktversicherungen (auch mit widerruflichem Bezugsrecht) sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
  • Die Unverfallbarkeit (§ 1 BetrAVG) reicht aus, um die Anwartschaft als rechtlich gesicherte Vermögensposition zu werten – Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts ist nicht erforderlich.
  • Bewertung: Als Wert ist die Deckungsrückstellung (Rückkaufwert) am Stichtag anzusetzen, ggf. mit Abschlägen für Unsicherheiten (z. B. Erlebensfall).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtliche Verfestigung durch Unverfallbarkeit:

    • Mit Eintritt der Unverfallbarkeit (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich gehindert, das Bezugsrecht widerrufen (z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
    • Ein Widerruf ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. grobe Treuepflichtverletzung des AN oder wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers).
    • Verstoße gegen § 1 BetrAVG führen zu Schadensersatzansprüchen des AN.
  2. Gleichstellung mit anderen Vermögenswerten:

    • Unverfallbare Anwartschaften sind objektiv bewertbare Rechte mit wirtschaftlichem Wert (vgl. BGH, 14.01.1981).
    • Sie werden analog zu Rentenanwartschaften behandelt, die im Versorgungsausgleich (§ 1587a BGB) einbezogen werden.
    • Kein Unterschied zwischen Kapital- und Rentenleistungen: Beide sind vermögenswert, auch wenn Kapitalleistungen nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.
  3. Kein Erfordernis der Liquidierbarkeit:

    • Der Zugewinnausgleich erfordert keine sofortige Verwertbarkeit der Vermögensposition.
    • Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann die Ausgleichsforderung gestundet werden (§ 1382 BGB).
    • Eine Abzinsung (wie bei zukünftigen Forderungen) ist nicht nötig, da der Rückkaufwert bereits Stornokosten berücksichtigt und das Deckungskapital durch Zinsen wächst.
  4. Bewertung der Unsicherheit:

    • Bei Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall besteht die Unsicherheit, ob der Versicherungsfall (Erleben) eintritt oder ob die Leistung an Dritte (z. B. Hinterbliebene) geht.
    • Diese Risiken sind durch Schätzung zu berücksichtigen (z. B. unter Heranziehung der Barwertverordnung-Entwürfe oder Sterbetafeln).

Abweichung von früherer Rechtsprechung: Der BGH weicht von seinem Urteil vom 22.03.1984 ab, das noch die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verlangte. Nun genügt die Unverfallbarkeit nach BetrAVG.

KI INHALT
Unverfallbare Anwartschaften aus Direktversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung sind beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, auch bei widerruflichem Bezugsrecht, da sie mit Unverfallbarkeit rechtlich geschützt sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Direktversicherung
Zugewinnausgleich
betriebliche Altersversorgung
FUNDSTELLE
BGHZ 117,70
FamRZ 92, 411
DB 92, 951
JuS 92, 610
MDR 92, 488
NJ 92, 279 LS
NORM
§ 1375 BGB
§ 1 BetrAVG
§ 2 BetrAVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.01.1992
AKTENZEICHEN
XII ZR 247/90
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
22.06.2026 13:19:09