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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 15/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Berlin, 24.07.1991 - I EGH 1/89 -; zu der Entscheidung vgl. auch BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht gleichzeitig als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-GmbH (VM-GmbH) tätig sein darf, da dies zu unauflösbaren Interessenkonflikten führt und das Vertrauen in die Anwaltschaft untergraben kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Rechtsanwalt beantragt die Zulassung als Anwalt, obwohl er gleichzeitig als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer VM-GmbH tätig ist. Die zuständige Stelle (vermutlich die Rechtsanwaltskammer) lehnt dies ab und beantragt die Rücknahme seiner Anwaltszulassung. Der Anwalt wehrt sich dagegen und argumentiert u. a., sein Tätigkeitsschwerpunkt liege im Erb- und Arbeitsrecht, und er habe das Familienunternehmen geerbt, weshalb eine Unzumutbarkeit vorliege.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die gleichzeitige Ausübung beider Berufe unvereinbar ist. Die Zulassung als Rechtsanwalt muss daher entzogen werden. Eine Ausnahme aufgrund familiärer Verpflichtungen oder des Tätigkeitsschwerpunkts wird abgelehnt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Interessenkollisionen:

    • Als Versicherungsmakler hat der Anwalt Zugang zu Informationen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit (z. B. Schadensfälle), die er für sein Maklergeschäft nutzen könnte (z. B. durch Empfehlung eigener Versicherungsverträge).
    • Besonders problematisch ist die Gefahr, dass der Anwalt im eigenen Courtage-Interesse Mandanten zu Vertragswechseln rät (z. B. bei unzufriedenstellender Schadensabwicklung).
    • Selbst wenn der Anwalt aktuell keine versicherungsrechtlichen Mandate bearbeitet, ist er nicht an diese Schwerpunktsetzung gebunden – zukünftige Konflikte sind nicht ausgeschlossen.
  2. Rechtliche Unvereinbarkeit:

    • Versicherungsmaklern ist grundsätzlich die Rechtsberatung untersagt (§ 5 Nr. 1 RBerG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG). Diese gesetzliche Wertung unterstreicht die Unvereinbarkeit der Berufe.
    • Eine formale Trennung der Tätigkeiten (z. B. durch Selbstverpflichtung, keine Versicherer oder Kunden der VM-GmbH anwaltlich zu vertreten) ist nicht ausreichend, da sie Interessenkonflikte nicht wirksam verhindert.
  3. Keine unzumutbare Härte:

    • Die Übernahme des Familienunternehmens durch Erbfolge rechtfertigt keine Ausnahme. Der BGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 25.03.1991), wonach solche Umstände keine unzumutbare Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO darstellen.

Kernaussage: Die Unabhängigkeit und Uneigennützigkeit der anwaltlichen Berufsausübung würde durch die gleichzeitige Maklertätigkeit systematisch gefährdet – selbst bei gutem Willen des Anwalts. Daher ist die Kombination beider Berufe unzulässig.

KI INHALT
Die gleichzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt und Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-GmbH ist unvereinbar, da sie Interessenkonflikte und Gefahren für die Unabhängigkeit der Anwaltschaft birgt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vereinbarkeit des Zweitberufs VM mit der Anwaltstätigkeit
Interessenkollision
FUNDSTELLE
BRAK-Mitt 94, 43
Stbg 94, 305
StRK StBerG 75 § 57 R.62
Rbeistand 94, 51 m. Anm. Hoechstetter
NORM
§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO
§ 46 BRAO
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.06.1993
AKTENZEICHEN
AnwZ (B) 15/93
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
15.03.2017