Vorinstanzen KG, 29.05.1991 - Kart U 1529/90 -; LG Berlin, 30.11.1989 - 27 O 333/89 -
zur Anwendbarkeit des § 15 GWB auf durchgereichte Vertriebs- oder Verwendungsbeschränkungen in mehrstufigen Vertriebs- und Lizenzsystemen vgl. Bosch, BB 96, 1513
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass die Werbung eines Alleinimporteurs für günstige Motorrad-Kaufdarlehen, die durch Zinszuschüsse der Vertragshändler an die Bank ermöglicht werden, keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach § 15 GWB darstellt. Die Werbung verstößt auch nicht gegen die Zugabeverordnung oder das Rabattgesetz.
a) Wer will was von wem woraus? Der Alleinimporteur von Motorrädern wirbt mit günstigen Finanzierungsmöglichkeiten durch Darlehen, die eine Bank gewährt. Diese günstigen Zinssätze werden dadurch ermöglicht, dass der Alleinimporteur oder an den Rahmenvertrag gebundene Vertragshändler der Bank Zinszuschüsse zahlen. Die Frage war, ob diese Werbung eine unzulässige Beschränkung der Vertragshändler nach § 15 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) darstellt oder gegen die Zugabeverordnung oder das Rabattgesetz verstößt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Werbung keine unzulässige Beschränkung der Vertragshändler nach § 15 GWB darstellt. Zudem liegt keine Umgehung des § 15 GWB im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB vor. Die Werbung verstößt auch nicht gegen die Zugabeverordnung oder das Rabattgesetz.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass die Werbung für die günstigen Darlehen keine direkte Beschränkung der Vertragshändler bei der Gestaltung ihrer Verträge mit Kunden bewirkt. Die Zinszuschüsse, die die günstigen Konditionen ermöglichen, sind Teil eines Rahmenvertrags zwischen der Bank und dem Alleinimporteur (bzw. den beigetretenen Händlern). Die Werbung selbst stellt keine Empfehlung dar, die eine Umgehung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften bewirken würde. Daher sind die Vorwürfe einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung oder eines Verstoßes gegen Zugabe- oder Rabattvorschriften nicht begründet.