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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Lübeck, 10.01.1989 - 11 O 96/88 – Bauelemente –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu OLG Düsseldorf, 08.02.1977 LS 3 m.w.N

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Lübeck entscheidet, dass beim Vertrieb von Bauelementen nicht nur Bauherren, sondern auch Architekten, Generalunternehmer und Bauamtsbedienstete als Kunden im Sinne von § 89b Abs. 1 HGB gelten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (Kläger) streitet mit seinem Hersteller (Beklagten) über die Auslegung des Kundenbegriffs in § 89b Abs. 1 HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters). Der Kläger verlangt die Anerkennung von Architekten, Generalunternehmern und Bauamtsbediensteten als "Kunden" im Rahmen des Ausgleichsanspruchs.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Lübeck bejaht, dass auch Architekten, Generalunternehmer und Bedienstete von Bauämtern als Kunden i. S. d. § 89b Abs. 1 HGB anzusehen sind, wenn sie im Vertrieb von Bauelementen eine Rolle spielen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Kundenbegriff im Handelsrecht weit auszulegen ist. Da diese Personengruppen im Baubereich Einfluss auf den Absatz der Bauelemente haben (z. B. durch Empfehlungen oder Entscheidungen), sind sie als Kunden im Sinne der Norm zu qualifizieren. Dies dient dem Schutz des Handelsvertreters, der solche Kontakte für den Hersteller erschlossen hat.

KI INHALT
Architekten, Generalunternehmer und Bauamtsbedienstete gelten beim Vertrieb von Bauelementen als Kunden gemäß § 89 b Abs. 1 HGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bauelemente
STICHWORT
AA des HV
Kunde
Begriff des Kunden
Architekt
FUNDSTELLE
HVR Nr. 677 LS
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
LG Lübeck
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.01.1989
AKTENZEICHEN
11 O 96/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.10.2022