vgl. dazu OLG Düsseldorf, 08.02.1977 LS 3 m.w.N
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Lübeck entscheidet, dass beim Vertrieb von Bauelementen nicht nur Bauherren, sondern auch Architekten, Generalunternehmer und Bauamtsbedienstete als Kunden im Sinne von § 89b Abs. 1 HGB gelten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (Kläger) streitet mit seinem Hersteller (Beklagten) über die Auslegung des Kundenbegriffs in § 89b Abs. 1 HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters). Der Kläger verlangt die Anerkennung von Architekten, Generalunternehmern und Bauamtsbediensteten als "Kunden" im Rahmen des Ausgleichsanspruchs.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Lübeck bejaht, dass auch Architekten, Generalunternehmer und Bedienstete von Bauämtern als Kunden i. S. d. § 89b Abs. 1 HGB anzusehen sind, wenn sie im Vertrieb von Bauelementen eine Rolle spielen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Kundenbegriff im Handelsrecht weit auszulegen ist. Da diese Personengruppen im Baubereich Einfluss auf den Absatz der Bauelemente haben (z. B. durch Empfehlungen oder Entscheidungen), sind sie als Kunden im Sinne der Norm zu qualifizieren. Dies dient dem Schutz des Handelsvertreters, der solche Kontakte für den Hersteller erschlossen hat.