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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Kiel entscheidet, dass ein früherer Versicherungsmakler nach einem Vermittlerwechsel keinen Anspruch auf die Restcourtage hat, wenn er den Vertrag nicht selbst vermittelt, sondern nur betreut hat. Änderungen am Vertrag durch den Makler gelten nur dann als neue Vermittlung, wenn sie über bloße Anpassungen (z. B. an Markt- oder Gesetzesänderungen) hinausgehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein früherer Versicherungsmakler (Kläger) verlangt von dem neuen Makler (Beklagter) die Auszahlung der restlichen Courtage (Provision) für einen Versicherungsvertrag, den er zwar nicht vermittelt, aber betreut hatte. Der neue Makler erhält die volle Courtage vom Versicherer und führt davon 50 % an den früheren Makler ab. Der Kläger beansprucht den verbleibenden Teil.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Klage ab. Der frühere Makler hat keinen Anspruch auf die Restcourtage, da er den Vertrag nicht selbst vermittelt hat. Zudem zählen Änderungen am Vertrag (z. B. Anpassungen an Markt- oder Gesetzesänderungen) nicht als neue Vermittlung, sondern als bloße Betreuung.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Vermittlungsanspruch ohne Ursprungsvermittlung: Ein Anspruch auf Courtage für die Zeit nach dem Vermittlerwechsel setzt voraus, dass der Makler den Vertrag ursprünglich vermittelt hat. Die bloße Betreuung reicht nicht aus.
- Abgrenzung von Vermittlung und Betreuung: Änderungen am Vertrag, die den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers oder externen Vorgaben (Markt, Gesetz) entsprechen, sind Verwaltungshandlungen und keine neue Vermittlung. Nur bei eigenständiger Vermittlung eines neuen Vertrages bestünde ein Courtageanspruch.