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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Dessau entschied am 21.05.1999, dass ein Anlagevermittler aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag verpflichtet ist, den Anleger vollständig und richtig über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände zu informieren – auch nach Vertragsabschluss. Unterlässt er dies, haftet er für entstandene Schäden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von einem Anlagevermittler Schadensersatz, weil dieser seine Pflichten aus einem Auskunftsvertrag (stillschweigend bei Finanzberatung geschlossen) verletzt habe. Der Vorwurf: Der Vermittler habe nicht alle maßgeblichen Informationen offenbart oder nachträglich über negative Entwicklungen der Anlage informiert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Dessau bestätigte, dass der Anlagevermittler zur vollständigen und richtigen Aufklärung verpflichtet ist – sogar nach Vertragsschluss. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht mehr aktiv mit der Beratung betraut ist. Eine Pflichtverletzung kann Schadensersatzansprüche auslösen.
c) Begründung des Gerichts:
- Zwischen Anleger und Vermittler entsteht bei Finanzberatung automatisch ein Auskunftsvertrag, der eine umfassende Informationspflicht begründet.
- Der Vermittler muss sich selbst über die Anlage informieren oder offenlegen, wenn ihm Informationen fehlen.
- Die Nachinformationspflicht erstreckt sich auch auf spätere negative Berichte über die Anlage, da diese für den Anleger entscheidungsrelevant sein können.
- Die Pflicht besteht unabhängig von einer fortlaufenden Betreuung, da der Vertrag eine dauerhafte Verantwortung für die Richtigkeit der Auskünfte begündet.
Kernaussage: Anlagevermittler tragen eine dauerhafte Aufklärungspflicht – vor und nach Vertragsabschluss – und haften bei Verstößen.