Vorinstanz LAG Düsseldorf, 30.09.1976 - 3 Sa 112/76 -; nachgehend BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 -
vgl. auch BAG, Urteil vom 15.03.1978 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein als "freier Mitarbeiter" beschäftigter Reporter auch dann in einem Arbeitsverhältnis zu einer Rundfunkanstalt stehen kann, wenn der Sender keine Kontrolle über seine Arbeitszeit oder Arbeitskraft hinaus ausübt. Die bisherige Rechtsprechung, die eine solche Kontrolle als Voraussetzung ansah, wurde aufgegeben. Zudem kann auch ein fest angestellter Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nach Abwicklung eines Auftrags jederzeit beenden, sofern dies im Einvernehmen mit dem Sender geschieht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein als "freier Mitarbeiter" bei einer Rundfunkanstalt beschäftigter Reporter begehrt die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zur Rundfunkanstalt besteht. Die Rundfunkanstalt bestreitet dies, da sie keine Kontrolle über Arbeitszeit oder Arbeitskraft des Reporters ausübt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht davon abhängt, ob der Sender über die Abwicklung des einzelnen Auftrags hinaus Kontrolle über Arbeitszeit und Arbeitskraft des Mitarbeiters ausübt. Die bisherige Rechtsprechung (AP Nr. 18 zu § 611 BGB) wurde insoweit aufgegeben. Zudem kann auch ein fest angestellter Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nach Abwicklung eines Auftrags jederzeit beenden, sofern dies im Einvernehmen mit dem Sender geschieht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Kontrolle über Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht das alleinige Kriterium für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sein kann. Vielmehr sind andere Faktoren, wie die Eingliederung in den Betrieb oder die persönliche Abhängigkeit, entscheidend. Die bisherige Rechtsprechung wurde als zu eng angesehen und daher aufgegeben. Die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis jederzeit im Einvernehmen zu beenden, ergibt sich aus der Flexibilität, die auch in Arbeitsverhältnissen möglich ist.