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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 17.10.2001 - 4 AZR 720/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Köln, 20.01.1999 - 3 Ca 9513/97 -; LAG Köln, 29.05.2000 - 8 (6) Sa 823/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Feststellungsantrag zur Durchführung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig wird, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beantragt eine gerichtliche Feststellung zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses (z. B. zu Rechten/Pflichten während der Beschäftigung). Der Antrag basiert auf dem Arbeitsvertrag oder gesetzlichen Regelungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein solches Feststellungsinteresse entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Der Antrag wird dann als unzulässig abgewiesen.

c) Begründung des Gerichts: Das Feststellungsinteresse setzt voraus, dass ein aktuelles Rechtsverhältnis besteht. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt sich der Streitgegenstand, da keine zukünftige Durchführung mehr möglich ist. Eine Feststellung wäre dann rein theoretisch und ohne praktische Relevanz.

KI INHALT
Feststellungsinteresse für Arbeitsverhältnis entfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Feststellungsinteresse
Durchführung des Arbeitsvertrages
NORM
§ 256 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.10.2001
AKTENZEICHEN
4 AZR 720/00
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
12.11.2020