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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG München, 09.01.1991 - 1 K 2436/88

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entscheidet, dass der ermäßigte Steuersatz auf Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nur für den zivilrechtlich nach § 89b Abs. 2 HGB begründeten Ausgleichsanspruch gilt. Weitere Zahlungen des Geschäftsherrn unterliegen nicht der Steuerbegünstigung nach § 24 Nr. 1 EStG.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Ausgleichszahlungen, die er vom Geschäftsherrn erhält. Diese Zahlungen basieren auf dem Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 2 HGB sowie möglicherweise weiteren Vereinbarungen (z. B. Verzicht auf Überhangprovisionen oder Bezirksprovisionen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1c EStG nur für den zivilrechtlich nach § 89b Abs. 2 HGB geschuldeten Ausgleichsanspruch gilt. Zahlungen, die darüber hinausgehen (z. B. für entgehende Einnahmen oder den Verzicht auf Provisionen), sind nicht steuerbegünstigt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist die einzige zivilrechtliche Grundlage für die steuerliche Begünstigung.
  • Weitere Zahlungen (z. B. für Überhangprovisionen nach § 87 Abs. 3 HGB oder Bezirksprovisionen nach § 87 Abs. 2 HGB) fallen nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 24 Nr. 1a oder 1b EStG (Entschädigung für entgehende Einnahmen oder Aufgabe einer Tätigkeit).
  • Die Steuerbegünstigung ist damit auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch beschränkt.
KI INHALT
Ermäßigter Steuersatz auf Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nur bei zivilrechtlichem Anspruch nach § 89b Abs. 2 HGB; zusätzliche Beträge sind nicht steuerbegünstigt. Abgeltungen für Überhang- und Bezirksprovisionen werden behandelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ausgleichszahlungen an HV nur in Höhe des zivilrechtlichen AA gem. § 89 b HGB begünstigt
Umfang der Tarifbegünstigung
FUNDSTELLE
EFG 92, 133
HVR Nr. 788
NORM
§ 24 Nr. 1 EStG 1985
§ 34 Abs. 1 EStG 1985
§ 34 Abs. 2 EStG 1985
§ 87 HGB
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
FG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.01.1991
AKTENZEICHEN
1 K 2436/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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