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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Krefeld (Urteil vom 23.02.1988 – 13 O 75/87) entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes aussprechen muss, sondern ihm eine angemessene Überlegungsfrist zusteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagte gegen die Wirksamkeit einer Kündigung oder berief sich auf die Einhaltung von Fristen im Zusammenhang mit einer eigenen Kündigung aus wichtigem Grund. Der konkrete Sachverhalt (z. B. ob der HV selbst kündigte oder die Kündigung eines Unternehmens anfocht) ist der Entscheidung nicht im Detail zu entnehmen, aber der Kern betrifft die Frage, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund sofort nach Kenntnis des Grundes erfolgen muss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht urteilte, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht unverzüglich erklärt werden muss. Dem Handelsvertreter steht eine angemessene Überlegungszeit zu, um die Situation zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine sofortige Reaktion auf einen Kündigungsgrund für den Handelsvertreter unzumutbar sein kann. Vielmehr ist es interessengerecht, ihm eine gewisse Bedenkzeit einzuräumen, um die rechtlichen und tatsächlichen Umstände abzuwägen. Dies entspricht der Natur des Handelsvertreterverhältnisses als vertragliches Schuldverhältnis, bei dem Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Rolle spielen.