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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass die widerspruchslose Annahme einer Vielzahl von Rechnungen über einen längeren Zeitraum eine Genehmigung der Preisberechnung darstellen kann, wenn der Empfänger die Rechnungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beanstandet. Ein Vorbehalt der Rechnungsprüfung entbindet nicht von der Pflicht, innerhalb angemessener Zeit zu reklamieren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Rechnungssteller (Gläubiger) verlangt von einem Rechnungsempfänger (Schuldner) die Zahlung von Rechnungsbeträgen. Der Schuldner hatte 130 Rechnungen über einen längeren Zeitraum widerspruchslos entgegengenommen und teilweise unter Vorbehalt der Prüfung bezahlt. Später beanstandete er jedoch einen Teil der Beträge (ca. 1/7 der Gesamtsumme). Der Rechnungssteller beruft sich darauf, dass die widerspruchslose Annahme der Rechnungen als Genehmigung der Preisberechnung zu werten sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass die widerspruchslose Entgegennahme einer Vielzahl von Rechnungen über einen längeren Zeitraum im Einzelfall als Genehmigung der Preisberechnung anzusehen ist. Der Rechnungsempfänger kann sich nicht mehr auf spätere Beanstandungen berufen, wenn er die Rechnungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist reklamiert hat. Ein Vorbehalt der Rechnungsprüfung ändert daran nichts, da dieser nur bedeutet, dass der Empfänger die Rechnung in angemessener Zeit prüfen und ggf. beanstanden wird.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Rechnung dient primär der Abrechnung und Einforderung einer bereits erbrachten Leistung und hat keine gleichwertige rechtliche Bedeutung wie ein Bestätigungsschreiben.
- Durch die widerspruchslose Annahme einer Vielzahl von Rechnungen schafft der Empfänger einen Vertrauenstatbestand, der den Rechnungssteller berechtigt anzunehmen, dass die Preisberechnung akzeptiert wurde.
- Selbst wenn der Rechnungssteller dem Empfänger zugesagt hat, dass dieser Beanstandungen auch später vorbringen könne, ist dies nicht als unbegrenzte Frist zu verstehen. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) muss der Empfänger Beanstandungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend machen, insbesondere wenn der Rechnungssteller davon ausgehen durfte, dass keine erheblichen Beanstandungen zu erwarten sind.