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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Nürnberg entschied, dass ein Musiklehrer trotz Vertragsbezeichnung als "freier Mitarbeiter" als Arbeitnehmer einzustufen ist, da er in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert war und einem Weisungsrecht unterlag. Die tatsächliche Vertragsdurchführung ist maßgeblich, nicht die Bezeichnung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Musiklehrer (Beschäftigter) begehrt die Feststellung, dass sein Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis (und kein freier Dienstvertrag) ist, um Arbeitnehmerschutzrechte (z. B. Kündigungsschutz) geltend zu machen. Der Arbeitgeber (Dienstherr) bestreitet dies und beruft sich auf die vertragliche Bezeichnung als "freier Mitarbeiter".
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Nürnberg stufte den Musiklehrer als Arbeitnehmer ein, da er trotz der Vertragsbezeichnung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert war und einem Weisungsrecht unterlag (z. B. zu Inhalt, Zeit, Ort der Tätigkeit).
c) Begründung des Gerichts:
- Abgrenzungskriterium: Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB als allgemeiner Maßstab).
- Weisungsrecht: Der Beschäftigte unterlag einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers (Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit).
- Tatsächliche Durchführung: Die Vertragsbezeichnung ist irrelevant; maßgeblich ist, wie der Vertrag praktisch gelebt wurde (z. B. Krankmeldungspflicht, Medienkontrolle durch den Arbeitgeber).
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn die Tätigkeit des "freien Mitarbeiters" mit der anderer Arbeitnehmer identisch ist, kann der Arbeitgeber nicht willkürlich den Arbeitnehmerstatus verweigern, um Sozialschutz zu umgehen.
- Indizien: Pflicht zur Krankmeldung und ärztlichen Bescheinigung sowie Kontrolle der Medienkontakte sprechen für ein Arbeitsverhältnis.
Rechtsgrundlage: § 611 BGB (Arbeitsvertrag), § 84 HGB (Abgrenzungskriterien), ständige Rechtsprechung des BAG.