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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 31.05.1965 - VIII ZR 110/63

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Bierlieferungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit für eine Vertragspartei unzumutbar wird und die Vertragsdurchführung ernsthaft gefährdet ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (vermutlich ein Gastwirt oder Händler) begehrt die Kündigung eines Bierlieferungsvertrags aus wichtigem Grund, weil die wirtschaftliche Fortführung des Vertrags für sie nicht mehr sinnvoll möglich ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist, wenn die Vertragserfüllung für eine Partei wirtschaftlich unzumutbar wird und die Durchführung des Vertrags ernstlich gefährdet ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass eine Vertragspartei nicht gezwungen werden kann, einen Vertrag fortzuführen, wenn dies zu einer existenziellen Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit führt. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse an der Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Interesse der anderen Partei an der Vertragsfortsetzung.

KI INHALT
Ein Bierlieferungsvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit unmöglich wird und die Vertragsdurchführung ernstlich gefährdet ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
unwirtschaftliche Tätigkeit
Unwirtschaftlichkeit
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.05.1965
AKTENZEICHEN
VIII ZR 110/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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