Vorinstanz LG Gießen, U. v. 24.03.2006 - 4 O 639/04 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entschied am 08.05.2007 (Az. 10 U 105/06), dass ein Anlageberater einem Anleger wegen fehlerhafter Beratung zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er einen geschlossenen Immobilienfonds fälschlich als sichere Altersvorsorge empfiehlt. Das Gericht bejahte den Anspruch, da die Beratung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung entsprach.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von seinem Anlageberater Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Berater hatte dem Anleger einen geschlossenen Immobilienfonds als sichere Altersvorsorge empfohlen. Der Anleger macht geltend, dass die Empfehlung unzutreffend war und er durch die Investition einen finanziellen Schaden erlitten hat. Rechtsgrundlage ist eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main verurteilte den Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz. Es bestätigte, dass die Beratung mangelhaft war, weil der Fonds nicht als sichere Altersvorsorge hätte beworben werden dürfen.
c) Begründung des Gerichts:
- Geschlossene Immobilienfonds sind keine sichere Kapitalanlage, da sie mit erheblichen Risiken (z. B. Illiquidität, Totalverlust) verbunden sind.
- Der Berater hätte den Anleger umfassend über die Risiken aufklären müssen, insbesondere darüber, dass der Fonds keine Garantie für eine sichere Rente bietet.
- Die Empfehlung als "sichere Altersvorsorge" war irreführend und verstieß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung.
- Da der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Investition nicht getätigt hätte, ist der Berater für den entstandenen Schaden verantwortlich.