bestätigt durch Revisionsentscheidung BGH, 30.01.1961 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands und ausländischen Rechts in einem Handelsvertretervertrag (HVV) nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck des Gesetzes (Art. 30 EGBGB) verstößt – selbst wenn das ausländische Recht keinen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) kennt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen seinen Auftraggeber (vermutlich ein Unternehmen) einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend, der ihm nach deutschem Recht zusteht. Der HVV zwischen den Parteien unterliegt jedoch ausländischem Recht und sieht einen ausländischen Gerichtsstand vor. Das ausländische Recht kennt keinen entsprechenden Ausgleichsanspruch.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/M. hat die Vereinbarung von ausländischem Recht und Gerichtsstand für wirksam erachtet. Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs durch die Wahl ausländischen Rechts verstoße nicht gegen Art. 30 EGBGB (heute: Art. 6 EGBGB), der die Umgehung deutscher zwingender Vorschriften durch Rechtswahl verhindern soll.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Wahl ausländischen Rechts und eines ausländischen Gerichtsstands nicht automatisch sittenwidrig oder gesetzeswidrig ist, nur weil das ausländische Recht keinen Ausgleichsanspruch vorsieht. Art. 30 EGBGB sei nicht verletzt, da die Parteien die Rechtswahl frei treffen könnten und der Zweck des § 89b HGB (Schutz des Handelsvertreters) nicht in unzulässiger Weise umgangen werde. Die Entscheidung betont die Vertragsfreiheit im internationalen Handelsverkehr.