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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Braunschweig, 25.02.1971 - 17 O 130/70

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Braunschweig entschied am 25.02.1971, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) von einer Kassiererin, die nach den unterschriebenen Beitragseinzugsbedingungen für verlorene kassierte Gelder haftet, auch die Kosten für durchgeführte Recherchen als Schadenersatz wegen positiver Forderungsverletzung verlangen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Versicherungsunternehmen (VU) verlangt von der Kassiererin Ersatz für die Aufwendungen, die durch Recherchen entstanden sind, die aufgrund des Verlusts von kassierten Geldern durchgeführt wurden. Die Haftung der Kassiererin ergibt sich aus den von ihr unterschriebenen Beitragseinzugsbedingungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat zugunsten des VU entschieden, dass dieses die Recherchekosten als Schadenersatz von der Kassiererin verlangen darf.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung stützt sich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (heute: Pflichtverletzung nach § 280 BGB). Da die Kassiererin für den Verlust der Gelder haftet, umfasst der Schadenersatzanspruch auch die notwendigen Aufwendungen, die dem VU zur Aufklärung des Sachverhalts entstanden sind.

KI INHALT
Kassiererin haftet für Verlust kassierter Gelder – VU kann Recherchekosten als Schadenersatz nach positiver Forderungsverletzung geltend machen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des inkassoberechtigten HV
Inkasso
Umfang der Haftung des HV bei positiver Forderungsverletzung einer Inkassotätigkeit
Regress des U
FUNDSTELLE
VersR 71, 928
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Braunschweig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.02.1971
AKTENZEICHEN
17 O 130/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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