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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.07.1960 - II ZR 268/58

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer schriftlichen Urkunde über ein Rechtsgeschäft diese als vollständig und richtig vermutet wird. Wer abweichende mündliche Absprachen behauptet, muss diese beweisen. Zudem wird eine Stilliegeklausel in einem Bagger-Mietvertrag ausgelegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragsteil (Kläger) behauptet, dass neben der schriftlichen Vereinbarung über die Miete eines Baggers (inkl. Stilliegeklausel) mündliche Absprachen getroffen wurden, die von der Urkunde abweichen. Der andere Vertragsteil (Beklagter) bestreitet dies.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die schriftliche Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit genießt. Der Kläger, der die abweichenden mündlichen Absprachen geltend macht, trägt die Beweislast dafür. Zudem legt das Gericht die Stilliegeklausel im Mietvertrag aus.

c) Begründung des Gerichts: Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit schriftlicher Urkunden dient der Rechtssicherheit. Wer sich auf abweichende mündliche Vereinbarungen beruft, muss diese darlegen und beweisen, da sonst die schriftliche Fassung als maßgeblich gilt. Die Auslegung der Stilliegeklausel erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung.

KI INHALT
Urkunde hat Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit – Beweislast für abweichende mündliche Vereinbarungen beim behauptenden Vertragsteil. Auslegung einer Stilliegeklausel in Bagger-Mietvertrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einheitsmietvertrag für Baugeräte
FUNDSTELLE
NORM
§ 157 BGB
§ 535 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.07.1960
AKTENZEICHEN
II ZR 268/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.08.2018