zum Vertrieb durch Vertragshändler im Ausland vgl. Vorpeil in IWB 15, 886
zum französischen Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht im Kontrast zur deutschen Rechtslage vgl. Stade in IHR 16, 49
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine handschriftliche Ergänzung in einem formularmäßigen Kaufvertrag über einen Importwagen, die den Service während der Garantiezeit auf einen bestimmten Vertragshändler (VH) beschränkt, so auszulegen ist, dass der Käufer seine Nachbesserungsansprüche nur bei diesem genannten VH und nicht bei anderen VH der Marke in Deutschland geltend machen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer eines Importwagens möchte seine Nachbesserungsansprüche während der Garantiezeit geltend machen. Der Verkäufer (markenfremd) und der Käufer haben im formularmäßigen Kaufvertrag handschriftlich vereinbart, dass der Service nicht vom Verkäufer selbst, sondern von einem bestimmten Vertragshändler (VH) der Marke durchgeführt werden soll. Der Käufer beansprucht nun, die Nachbesserung bei einem anderen VH der gleichen Marke in Deutschland vornehmen zu lassen. Der Verkäufer (und/oder der genannte VH) widerspricht dies und beruft sich auf die vertragliche Abrede.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die handschriftliche Klausel dahin auszulegen ist, dass der Käufer seine Nachbesserungsansprüche ausschließlich bei dem im Vertrag genannten VH geltend machen kann – nicht jedoch bei anderen VH der Marke in der Bundesrepublik.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Auslegung auf den Wortlaut der Vereinbarung sowie den Zweck der Klausel. Die Parteien haben durch die handschriftliche Ergänzung bewusst eine Beschränkung auf einen bestimmten VH vorgenommen. Diese Abrede ist als abschließende Regelung zu verstehen, die den Käufer auf den genannten VH verweist. Eine Ausweitung auf andere VH der Marke würde dem Parteiwillen und der Vertragsfreiheit nicht gerecht werden. Zudem wäre eine andere Auslegung mit der Klarheit und Bestimmtheit formularmäßiger Verträge nicht vereinbar.