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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet, dass ein Untermakler auch nach Beendigung des Untermaklervertrages an die mit dem Hauptmakler vereinbarte Provisionsteilung gebunden bleibt, wenn er ein Geschäft mit einem Kunden vermittelt, den er bereits während der Vertragszeit kennengelernt hat. Die Treuepflicht aus dem Untermaklerverhältnis erstreckt sich somit auf Geschäfte, deren Ursprung in die Vertragszeit fällt, ist aber nicht unbegrenzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Hauptmakler verlangt von einem ehemaligen Untermakler die Einhaltung der vereinbarten Provisionsteilung für ein Geschäft, das der Untermakler nach Beendigung des Untermaklervertrages direkt mit einem Kunden abgeschlossen hat. Der Anspruch stützt sich auf die aus dem Untermaklervertrag resultierende Treuepflicht und die vereinbarte Vergütungsteilung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigt, dass der Untermakler auch nach Vertragsende an die Provisionsteilung gebunden bleibt, wenn das vermittelte Geschäft auf Kontakte oder Kenntnisse zurückgeht, die während der Vertragszeit entstanden sind. Der Kundenschutz aus der Treuepflicht ist zwar nicht unbegrenzt, gilt aber für alle Geschäfte, deren ursächliche Grundlagen in die Zeit des aktiven Untermaklerverhältnisses fallen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Untermaklervertrag begründet eine gegenseitige Treuepflicht, die über das Vertragsende hinauswirkt.
- Die Bindung an die Provisionsteilung besteht fort, wenn der Untermakler einen Kunden vermittelt, den er während der Vertragslaufzeit kennengelernt hat.
- Der Kundenschutz ist zeitlich begrenzt auf Geschäfte, die ihren Ursprung in der aktiven Vertragsphase haben. Eine unbegrenzte Bindung wäre unverhältnismäßig.