Vorinstanz FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1577/05 E - EFG 07, 1511
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen mit wechselseitiger Provisionweitergabe eine steuerbare sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) vorliegt. Die vereinnahmte Provision kann nicht um den weitergeleiteten Betrag als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler einen Auskehrungsanspruch gegen den Vermittler seiner eigenen Versicherung hat.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Nahestehende Angehörige, die Lebensversicherungen ringweise vermitteln (jeder vermittelt dem anderen eine Versicherung) und die erhaltenen Provisionen untereinander weitergeben.
- Streitgegenstand: Steuerliche Behandlung der Provisionen als sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und Abzugsfähigkeit der weitergeleiteten Beträge als Werbungskosten.
- Rechtliche Grundlage: Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 22 Nr. 3 (sonstige Einkünfte).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die ringweise Vermittlung stellt eine steuerbare sonstige Leistung dar.
- Die Provision kann nicht um den weitergeleiteten Betrag als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler einen Auskehrungsanspruch gegen den Vermittler seiner eigenen Versicherung hat (d. h., die Weiterleitung ist keine endgültige Belastung).
c) Begründung des Gerichts:
- Anschluss an frühere Rechtsprechung: Bestätigung des Urteils vom 27.06.2006 (IX R 25/05), dass ringweise Vermittlungen steuerbar sind.
- Keine Werbungskostenminderung: Die Weiterleitung der Provision ist kein endgültiger Aufwand, da der Vermittler selbst einen Anspruch auf Auskehrung einer Provision aus einer anderen Vermittlung hat. Die Beträge gleichen sich wirtschaftlich aus, sodass keine Minderung der Einkünfte möglich ist.
Kernaussage: Ringweise Provisionen unter Angehörigen sind steuerpflichtig, und die Weiterleitung kann nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein Ausgleichsanspruch besteht.