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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 20.01.2009 - IX R 34/07

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1577/05 E - EFG 07, 1511

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen mit wechselseitiger Provisionweitergabe eine steuerbare sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) vorliegt. Die vereinnahmte Provision kann nicht um den weitergeleiteten Betrag als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler einen Auskehrungsanspruch gegen den Vermittler seiner eigenen Versicherung hat.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Nahestehende Angehörige, die Lebensversicherungen ringweise vermitteln (jeder vermittelt dem anderen eine Versicherung) und die erhaltenen Provisionen untereinander weitergeben.
  • Streitgegenstand: Steuerliche Behandlung der Provisionen als sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und Abzugsfähigkeit der weitergeleiteten Beträge als Werbungskosten.
  • Rechtliche Grundlage: Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 22 Nr. 3 (sonstige Einkünfte).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die ringweise Vermittlung stellt eine steuerbare sonstige Leistung dar.
  • Die Provision kann nicht um den weitergeleiteten Betrag als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler einen Auskehrungsanspruch gegen den Vermittler seiner eigenen Versicherung hat (d. h., die Weiterleitung ist keine endgültige Belastung).

c) Begründung des Gerichts:

  • Anschluss an frühere Rechtsprechung: Bestätigung des Urteils vom 27.06.2006 (IX R 25/05), dass ringweise Vermittlungen steuerbar sind.
  • Keine Werbungskostenminderung: Die Weiterleitung der Provision ist kein endgültiger Aufwand, da der Vermittler selbst einen Anspruch auf Auskehrung einer Provision aus einer anderen Vermittlung hat. Die Beträge gleichen sich wirtschaftlich aus, sodass keine Minderung der Einkünfte möglich ist.

Kernaussage: Ringweise Provisionen unter Angehörigen sind steuerpflichtig, und die Weiterleitung kann nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein Ausgleichsanspruch besteht.

KI INHALT
Ringweise Vermittlung von Lebensversicherungen unter Angehörigen führt zu steuerbaren sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG; Weiterleitung der Provisionen mindert nicht die steuerpflichtige Einnahme.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsweitergabe als sonstige steuerbare Leistung
FUNDSTELLE
DB 09, 541
ZSteu 09, R228
HFR 09, 472
FR 09, 774
BB 09, 523 LS
StE 09, 166 LS
StuB 09, 241 LS
DStZ 09, 265 LS
ZBB 09, 140 LS
EStB 09, 127 LS
StBp 2009, 149 LS
NORM
§ 41 AO
§ 42 AO
§ 9 Abs. 1 EStG
§ 8 Abs. 1 EStG
§ 11 Abs. 1 EStG
§ 12 Nr. 2 EStG
§ 22 Nr. 3 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.01.2009
AKTENZEICHEN
IX R 34/07
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
24.06.2020