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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RFH, 30.10.1940 - VI 238/40

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Reichfinanzhof (RFH) entschied am 30.10.1940 (VI 238/40), dass Versicherungsprämien, die ein Gewerbetreibender zugunsten eines anderen Gewerbetreibenden im Rahmen gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zahlt, steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar sind, sofern sie betriebslich veranlasst sind. Das Gericht begründete dies mit der wirtschaftlichen Veranlassung der Zahlungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gewerbetreibender (Kläger) hatte Versicherungsprämien für einen anderen Gewerbetreibenden (Begünstigten) im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen gezahlt. Er begehrte die Anerkennung dieser Prämien als abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des Steuerrechts. Das Finanzamt verweigerte den Abzug, woraufhin der Kläger vor dem RFH klagte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der RFH entschied, dass die gezahlten Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn sie durch das betriebliche Verhältnis zwischen den Gewerbetreibenden veranlasst waren.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Zahlung der Prämien wirtschaftlich mit der Geschäftstätigkeit zusammenhing und somit nicht der privaten Sphäre zuzuordnen war. Entscheidend sei die betriebliche Veranlassung, nicht die formale Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Da die Prämien im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen geleistet wurden, seien sie als betriebsbedingte Aufwendungen anzuerkennen.

KI INHALT
Steuerliche Behandlung von Versicherungsprämien zwischen Gewerbetreibenden in gegenseitigen Geschäftsbeziehungen – RFH-Urteil zur Abzugsfähigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Steuerliche Behandlung von Versicherungsprämien
FUNDSTELLE
RStBl. 41, 67
NORM
§ 4 EStG 1939
§ 4 b EStG
§ 7 GewStG
§ 1 UStG
§ 5 UStG
REDAKTION
GERICHT
RFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.10.1940
AKTENZEICHEN
VI 238/40
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.02.2021