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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Brandenburg, 19.09.2001 - 13 U 238/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Frankfurt/Oder, 05.09.2000 - 14 O 103/00 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (Kläger) verlangt von seinen Auftraggebern (Beklagte) Schadensersatz (materiell und immateriell) sowie Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf deren Gelände. Das Gericht bejaht die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Feststellungsklage für zukünftige Schäden, da diese noch nicht bezifferbar sind. Es stellt klar, dass der Handelsvertreter beweisen muss, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (§ 618 Abs. 3 BGB) scheidet aus, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Handelsvertreter, HV) verlangt von den Beklagten (Unternehmer, U) als Gesamtschuldner:

  • Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen (§ 253 BGB),
  • Feststellung, dass die Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfall (26.08.1997) auf ihrem Gelände haften, soweit keine Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Rechtsgrundlage: Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB, subsidiär zum Handelsvertretervertrag nach §§ 84 ff. HGB), positive Vertragsverletzung (pVV) i. V. m. § 618 Abs. 3 BGB (Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Klage ist zulässig, insbesondere die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO):
    • Immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) können noch nicht beziffert werden, da die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist und eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands droht.
    • Materielle Schäden (z. B. Provisionsausfall) sind aktuell nicht berechenbar, weil noch andere Zivilverfahren zur Auskunft über Provisionen anhängig sind.
  2. Kein Anspruch aus pVV (§ 618 Abs. 3 BGB), wenn die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht (Gefahrlosigkeit des Arbeitsplatzes) nicht verletzt haben.

c) Begründung des Gerichts:

  • Handelsvertretervertrag (HVV) ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§ 675 BGB), auf den vorrangig §§ 84 ff. HGB und subsidiär §§ 611 ff. BGB anwendbar sind. Damit gilt auch § 618 BGB (Fürsorgepflicht des Dienstherrn).
  • Beweislast: Der HV muss nachweisen, dass ein ordnungswidriger Zustand (z. B. mangelnde Sicherheit) vorlag, der den Sturz und die Verletzungen verursacht hat.
  • Kein automatischer Schadensersatzanspruch bei fehlender Pflichtverletzung der Beklagten. Die Feststellungsklage ist aber gerechtfertigt, weil die Schäden noch nicht abschließend bezifferbar sind.
KI INHALT
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche eines Handelsvertreters nach Unfall auf Unternehmensgelände – Zulässigkeit der Feststellungsklage bei noch nicht bezifferbaren Schäden, Beweislast für Pflichtverletzung des Unternehmers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Feststellungsinteresse
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des U
Pflichtverletzung
Anspruch des HV auf Schadensersatz gegen den U
Feststellungsintersse
immaterieller Schaden
FUNDSTELLE
NORM
§ 256 ZPO
§ 276 BGB
§ 675 BGB
§ 618 Abs. 3 BGB
REDAKTION
Oberst
GERICHT
OLG Brandenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.09.2001
AKTENZEICHEN
13 U 238/00
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
13.03.2026 09:23:29