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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass bei einer Wahlschuld die Verzinsung eines Geldbetrags rückwirkend ab Fälligkeit nach § 353 HGB erfolgt, sobald sich das Schuldverhältnis durch die Wahl auf eine Leistung konzentriert (§ 263 Abs. 2 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von einem Schuldner aus einer Wahlschuld (z. B. Wahl zwischen Geldzahlung oder Sachleistung) die Zahlung von Zinsen auf einen Geldbetrag. Die Forderung stützt sich auf die Regelungen zu Wahlschulden im BGB (§ 263 Abs. 2) und die handeslrechtliche Verzinsungspflicht nach § 353 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigt, dass der Geldbetrag rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen ist, sobald der Schuldner seine Wahl getroffen und sich das Schuldverhältnis damit auf die Geldleistung konzentriert hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 263 Abs. 2 BGB, wonach die Wahl des Schuldners das Schuldverhältnis auf die gewählte Leistung beschränkt. Ab diesem Zeitpunkt (mit Rückwirkung auf die Fälligkeit) gilt der Anspruch als Geldschuld, für die nach § 353 HGB die gesetzliche Verzinsungspflicht greift. Die Konzentration der Wahlschuld löst somit die Zinspflicht aus.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft speziell kaufmännische Geschäfte (HGB), ist aber auf Wahlschulden allgemein übertragbar.