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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 11.07.1997 - 11 U 84/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Hamburg, 18.03.1997 - 312 O 29/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Makler nur dann einen Provisionsanspruch hat, wenn der abgeschlossene Hauptvertrag (hier: Mietvertrag) im Wesentlichen mit der vom Makler nachgewiesenen Vertragsgelegenheit übereinstimmt. Bei Mietverträgen ist dabei auch ein vom Vormieter geforderter, wirtschaftlich nicht unerheblicher Abstand zu berücksichtigen, sofern dieser nicht separat verhandelbar war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Mieter Provision aus einem Maklervertrag, weil er diesem eine Mietgelegenheit nachwies. Der Mieter weigert sich zu zahlen, da der tatsächlich abgeschlossene Mietvertrag nicht vollständig mit der nachgewiesenen Gelegenheit übereinstimme – insbesondere wegen eines vom Vormieter geforderten Abstands.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg bestätigt, dass der Makler nur dann erfolgreich Provision verlangen kann, wenn der spätere Hauptvertrag (Mietvertrag) im Wesentlichen der nachgewiesenen Gelegenheit entspricht. Bei Mietverträgen ist dabei auch ein nicht verhandelbarer, wirtschaftlich relevanter Abstand zu berücksichtigen.

c) Begründung des Gerichts: Die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsabschluss setze voraus, dass der Hauptvertrag in seinen wesentlichen Punkten mit der nachgewiesenen Gelegenheit identisch ist. Ein vom Vormieter verlangter Abstand sei ein solch wesentlicher Punkt, wenn er wirtschaftlich nicht unbedeutend sei und nicht separat ausgehandelt werden konnte. Nur dann sei der Nachweis des Maklers für den Vertragsabschluss kausal.

KI INHALT
Maklerlohn nur bei Wesensgleichheit von nachgewiesener Gelegenheit und Hauptvertrag; bei Mietverträgen ist ein nicht verhandelbarer Abstand vom Vormieter zu berücksichtigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des Nachweismaklers
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.07.1997
AKTENZEICHEN
11 U 84/97
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1997:0711.11U84.97.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
26.02.2021