Vorinstanzen, ArbG Berlin, 01.10.1986 # - 29 Ca 48/86 -; LAG Berlin 09.04.1987 # - 7 Sa 121/86 -; allgemein zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vgl. Gaul, DB 95, 874
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden kann, selbst wenn vertragliche Änderungen grundsätzlich der Schriftform bedürfen. Voraussetzung ist, dass beide Parteien übereinstimmend die mündliche Vereinbarung als maßgeblich wollen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Arbeitsvertrages (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) streiten darüber, ob ein vereinbartes Wettbewerbsverbot durch mündliche Absprache aufgehoben werden kann, obwohl der Vertrag für Änderungen eine Schriftformklausel vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine mündliche Aufhebung des Wettbewerbsverbots wirksam ist, wenn beide Parteien die mündliche Vereinbarung als verbindlich ansehen und dies übereinstimmend wollen.
c) Begründung des Gerichts: Das BAG stützt sich auf eine bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach sind mündliche Vereinbarungen trotz Schriftformklausel wirksam, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Absprache übereinstimmend gewollt haben. Dies gelte auch für die Aufhebung eines Wettbewerbsverbots im Arbeitsvertrag. Die Formfreiheit der Aufhebungsvereinbarung setze sich in diesem Fall gegen die Schriftformklausel durch, sofern der übereinstimmende Wille der Parteien vorliege.