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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass bei wiederkehrend geschlossenen Handelsvertreterverträgen (HVV) unter gleichen Bedingungen ohne Neuverhandlungen ein einheitlicher Kettenvertrag vorliegt, der als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Das Gericht folgt dabei der Rechtsprechung des BGH.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten sich über die rechtliche Einordnung eines Handelsvertretervertrags (HVV). Der Kläger (vermutlich der Handelsvertreter) wollte erreichen, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen angesehen wird, während der Beklagte (vermutlich der Unternehmer) den Vertrag als zeitlich begrenzt betrachtete.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass es sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen HVV um einen einheitlichen Kettenvertrag handelt. Dieser ist nicht als mit Ablauf des zuletzt geschlossenen Vertrags beendet anzusehen, sondern gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.12.1958 – II ZR 169/57). Demnach liegen Kettenverträge vor, wenn zwischen den Parteien regelmäßig zu ähnlichen Bedingungen und ohne Neuverhandlungen Verträge geschlossen werden. Solche Kettenverträge gelten als einheitliche, auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge. Sie enden erst, wenn nach Ablauf des zunächst geschlossenen Vertrags kein weiterer angeboten wird und die Kette damit unterbrochen ist.