vgl. dazu OLG Hamm, 26.04.1990 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass unaufgeforderte Werbung per Telefax gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig ist, weil sie gegen § 1 UWG verstößt (Belästigung und Gefahr der Verwilderung der wettbewerblichen Sitten). Selbst bei Werbung aus dem Ausland kann der inländische Begünstigte haftbar sein.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gewerbetreibender (oder ein Wettbewerbsverband) verlangt von einem anderen Gewerbetreibenden, der per Telefax wirbt (oder von einem ausländischen Werbenden, der für ihn tätig wird), die Unterlassung dieser Werbung, gestützt auf § 1 UWG (Generalklausel gegen unlauteren Wettbewerb).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Telefaxwerbung als unzulässig eingestuft, da sie den Empfänger belästigt und die Gefahr einer Verwilderung der wettbewerblichen Sitten durch Nachahmung birgt. Zudem kann der inländische Begünstigte der Werbung (z. B. der beworbene Gewerbetreibende) auch bei ausländischer Herkunft der Werbung verantwortlich sein.
c) Begründung des Gerichts:
- Belästigung: Unaufgeforderte Telefaxwerbung stört den Geschäftsbetrieb des Empfängers und ist damit unzumutbar.
- Verwilderung der Sitten: Die Methode könnte Nachahmer anregen, was zu einem unlauteren Wettbewerbsklima führt.
- Haftung des Begünstigten: Selbst wenn die Werbung aus dem Ausland kommt, kann der inländische Empfänger der Werbemaßnahme (z. B. ein Händler) als Störer haften, da er von der unlauteren Handlung profitiert.