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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) kann als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 ArbGG gelten, wenn er wirtschaftlich stark vom Unternehmer (U) abhängig ist. Das Gericht entschied, dass der U dem HV bei Rohstoffmangel die Provision schuldet, wenn er seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den HV nicht rechtzeitig über die Rohstoffknappheit informiert.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz in Form der Provision für nicht ausgeführte Geschäfte. Der Anspruch basiert auf der Verletzung der Fürsorgepflicht des U, da dieser den HV nicht rechtzeitig über die angespannte Rohstofflage unterrichtet und ihn nicht zu zurückhaltender Tätigkeit angewiesen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der HV als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, wenn er wirtschaftlich stark vom U abhängig ist. Zudem hat es festgestellt, dass der U dem HV die Provision für nicht ausgeführte Geschäfte zahlen muss, wenn er seine Fürsorgepflicht verletzt hat, indem er den HV nicht über den Rohstoffmangel informiert hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der HV in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung steht, wenn er wirtschaftlich ähnlich abhängig ist wie ein Angestellter. Die Befreiung von der Provisionspflicht bei Nichtausführung eines Geschäftes tritt nicht nur bei wichtigen Gründen in der Person des Kunden ein, sondern auch bei unverschuldeten Zufällen wie Rohstoffmangel. Der U hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem HV, die ihn verpflichtet, diesen über die Rohstofflage zu informieren und zu zurückhaltender Tätigkeit anzuhalten. Bei Verletzung dieser Pflicht ist der U schadensersatzpflichtig und muss die Provision zahlen.