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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Augsburg entschied am 11.11.1972, dass eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein Handelsvertreter (HV) für die Kosten von Mahn- und Klageverfahren (inkl. Anwalts-, Porto- und Vollstreckungskosten) bei Uneinbringlichkeit der Forderung haftet, nicht gegen § 86b HGB verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wurde vertraglich verpflichtet, für die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Mahn- und Klageverfahren (einschließlich Anwalts-, Porto- und Zwangsvollstreckungskosten) aufzukommen, falls die Forderung uneinbringlich war. Der HV bestritt die Wirksamkeit dieser Klausel mit Verweis auf § 86b HGB, der bestimmte Einschränkungen für Haftungsregelungen zu Lasten des HV vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Augsburg urteilte, dass die streitige vertragliche Kostenregelung nicht unter § 86b HGB fällt und daher wirksam ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass § 86b HGB nur bestimmte Arten von Haftungsbeschränkungen zugunsten des HV regelt (z. B. die Freistellung von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit). Die hier streitige Kostenregelung betrifft jedoch keine klassische Haftungsfrage, sondern eine Kostenverteilung im Fall der Uneinbringlichkeit. Eine solche Vereinbarung sei daher nicht von § 86b HGB erfasst und damit zulässig.