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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 21.10.1965 - 8 U 2/65

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Kläger bei der Geltendmachung von Teilbeträgen aus mehreren selbständigen Ansprüchen die Klagesumme klar auf die einzelnen Ansprüche aufschlüsseln oder diese in ein Haupt- und Hilfsanspruchsverhältnis bringen muss. Eine ausreichende Klarstellung in der Klagebegründung genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.


a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger erhebt Teilbeträge aus mehreren selbständigen Ansprüchen gegen den Beklagten. Er verlangt eine bestimmte Geldsumme, ohne zunächst klar zu spezifizieren, wie sich diese Summe auf die einzelnen Ansprüche verteilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Kläger die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche aufteilen muss. Alternativ kann er die Ansprüche in ein Haupt- und Hilfsanspruchsverhältnis bringen (z. B. Hauptanspruch A, Hilfsanspruch B). Reicht die Klagebegründung aus, um die Zuordnung der Teilbeträge zu erkennen, ist die formelle Anforderung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bestimmtheit des Klageantrags) erfüllt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der verlangt, dass der Klageantrag bestimmt genug ist, um den Streitgegenstand klar zu identifizieren. Bei mehreren Ansprüchen muss der Kläger entweder eine Aufschlüsselung vornehmen oder eine Rangfolge (Haupt-/Hilfsansprüche) festlegen. Eine implizite Klarstellung in der Begründung reicht aus, wenn sie die Zuordnung der Beträge erkennbar macht. Dies dient der Prozessklarheit und vermeidet Ungewissheit über den Umfang der Klage.

KI INHALT
Bei Klage auf Teilbeträge aus mehreren Ansprüchen muss der Kläger die Aufteilung der Summe auf die Ansprüche angeben oder sie als Haupt- und Hilfsansprüche ordnen. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist erfüllt, wenn die Klagebegründung die Teilbeträge klar zuordnet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bezeichnung von Teilprovisionsforderungen in der Klagebegründung
Teilprovision
FUNDSTELLE
DB 66, 658
NORM
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 139 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.10.1965
AKTENZEICHEN
8 U 2/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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