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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 04.06.1956 - II ZR 215/55

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nach Beendigung seines Vertrages mit einem Versicherungsmakler (VM) keinen Anspruch auf Provision für nach Vertragsende vermittelte Geschäfte hat, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Das Gericht begründete dies mit der Auslegung des Vertrages und dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für Nachprovisionen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) Provision für Geschäfte, die nach Beendigung ihres Vertrages vermittelt wurden. Der Anspruch stützt sich auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über die Provisionszahlung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab. Der VV hat keinen Anspruch auf Provision für nach Vertragsende vermittelte Geschäfte, da der Vertrag keine Regelung für Nachprovisionen enthielt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht interpretierte den Vertrag nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Da der Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über Provisionen für nachwirkende Vermittlungserfolge enthielt, konnte der VV keine Ansprüche geltend machen. Nachprovisionen sind nicht selbstverständlich, sondern müssen vertraglich vereinbart werden. Ohne eine solche Klausel endet der Provisionsanspruch mit dem Vertrag.

KI INHALT
Auslegung eines Vertrages über den Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters gegen einen Versicherungsmakler nach Vertragsbeendigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch eines VV gegen einen VM
Auslegung bei Beendigung des Vertrages
FUNDSTELLE
NORM
§ 89 b HGB
§ 92 HGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.06.1956
AKTENZEICHEN
II ZR 215/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.08.2018