Vorinstanzen OLG Stuttgart, 26.05.1978, 2. ZS; LG Stuttgart
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) auf Einzelkaufverträge zwischen einem Unternehmer (U) und einem Vertragshändler (VH) anwendbar ist, selbst wenn der zugrundeliegende Vertragshändlervertrag (VHV) vor Inkrafttreten des EKG geschlossen wurde. Der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung liegt beim Sitz des Verkäufers, was den internationalen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von einem Vertragshändler (VH) die Zahlung eines Restkaufpreises aus Einzelkaufverträgen, die im Rahmen eines vor Inkrafttreten des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) geschlossenen Vertragshändlervertrags (VHV) abgeschlossen wurden. Der VH wendet ein, das EKG finde keine Anwendung, da der VHV bereits 1973 (vor Inkrafttreten des EKG für Deutschland am 16.04.1974) geschlossen worden sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet:
- Das EKG ist auf die Einzelkaufverträge anwendbar, auch wenn der VHV vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.
- Der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung (und damit der internationale Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) ist der Sitz des Verkäufers (U).
c) Begründung des Gerichts:
Anwendbarkeit des EKG:
- Der VHV ist ein langfristiger, agenturvertragsähnlicher Rahmenvertrag, der die Interessenbindung zwischen U und VH regelt.
- Die Einzelkaufverträge sind davon rechtlich selbstständig, auch wenn ihr Inhalt durch den VHV vorgegeben ist.
- Da die Einzelkaufverträge nach Inkrafttreten des EKG (ab 16.04.1974) abgeschlossen wurden, gilt das EKG für sie – unabhängig vom Zeitpunkt des VHV.
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
- Nach Art. 59 EKG (für internationale Kaufverträge) und Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt sich der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung nach dem Sitz des Verkäufers (U).
- Maßgeblich ist die Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist (hier: Kaufpreisanspruch). Der EuGH hat dies bereits in seinen Urteilen (Rs 14/76 und 12/76) so entschieden.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- Einheitliches Kaufgesetz (EKG), insb. Art. 59
- EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen), Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 1
- BGH-Rechtsprechung zu VHV (z. B. Urteile von 1958, 1962, 1967, 1968)