Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 04.06.1987 - 13 Sa 344787 -; ArbG Essen, 17.12.1986 - 5 Ca 3006/86 -
vgl. dazu Becker-Schaffner, BB 98, 422, 425 sowie Urteilsbesprechung von Popp in DB 89, 1133
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers (AN) gerichtetes Kündigungsschreiben diesem auch dann zugeht, wenn dem Arbeitgeber (AG) bekannt ist, dass der AN während seines Urlaubs verreist ist. Damit weicht das Gericht von seiner früheren Rechtsprechung ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) hat dem Arbeitnehmer (AN) ein Kündigungsschreiben an dessen Heimatanschrift zugestellt. Der AN war zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub und verreist. Der AG wusste davon. Der AN bestreitet den Zugang der Kündigung, da er das Schreiben erst nach seiner Rückkehr erhalten hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung dem AN wirksam zugegangen ist, obwohl dieser im Urlaub war und der AG davon wusste. Der Zugang eines Schreibens an die Heimatanschrift gilt grundsätzlich als wirksam, selbst wenn der Empfänger vorübergehend abwesend ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der AN für den Zugang von Schreiben an seiner Heimatanschrift verantwortlich ist. Eine vorübergehende Abwesenheit (wie z. B. Urlaub) ändert nichts daran, dass die Heimatanschrift als Empfangsort gilt. Das Gericht weicht damit von seiner früheren Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 16.12.1980 – 7 AZR 1148/78) ab, in der es noch strenger geurteilt hatte. Die neue Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber bei der Zustellung von Kündigungen.