Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 04.06.1987 - 13 Sa 344787 -; ArbG Essen, 17.12.1986 - 5 Ca 3006/86 -

vgl. dazu Becker-Schaffner, BB 98, 422, 425 sowie Urteilsbesprechung von Popp in DB 89, 1133

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers (AN) gerichtetes Kündigungsschreiben diesem auch dann zugeht, wenn dem Arbeitgeber (AG) bekannt ist, dass der AN während seines Urlaubs verreist ist. Damit weicht das Gericht von seiner früheren Rechtsprechung ab.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) hat dem Arbeitnehmer (AN) ein Kündigungsschreiben an dessen Heimatanschrift zugestellt. Der AN war zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub und verreist. Der AG wusste davon. Der AN bestreitet den Zugang der Kündigung, da er das Schreiben erst nach seiner Rückkehr erhalten hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung dem AN wirksam zugegangen ist, obwohl dieser im Urlaub war und der AG davon wusste. Der Zugang eines Schreibens an die Heimatanschrift gilt grundsätzlich als wirksam, selbst wenn der Empfänger vorübergehend abwesend ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der AN für den Zugang von Schreiben an seiner Heimatanschrift verantwortlich ist. Eine vorübergehende Abwesenheit (wie z. B. Urlaub) ändert nichts daran, dass die Heimatanschrift als Empfangsort gilt. Das Gericht weicht damit von seiner früheren Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 16.12.1980 – 7 AZR 1148/78) ab, in der es noch strenger geurteilt hatte. Die neue Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber bei der Zustellung von Kündigungen.

KI INHALT
Kündigungsschreiben an Heimatanschrift geht AN auch während Urlaubs zu, selbst wenn AG von Abwesenheit weiß. Abweichung von früherer Rechtsprechung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang der Kündigung während des Urlaubs
Urlaub
Urlaubsabwesenheit
FUNDSTELLE
BAGE 58, 9
BB 89, 150
DB 88, 2415
JR 89, 220
JZ 89, 295
MDR 89, 185
RdA 88, 380
NORM
§ 130 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.03.1988
AKTENZEICHEN
7 AZR 587/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.03.2019