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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 31.01.1972 - 18 W 2/72

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Organ einer Handelsgesellschaft bei einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit eines Buchauszugs für einen Handelsvertreter (HV) auf die Arbeit von Angestellten vertrauen darf, sofern diese zuverlässig sind und das Organ seine Aufsichtspflichten erfüllt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von der von ihm vertretenen Handelsgesellschaft eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit eines ihm erteilten Buchauszugs. Das Organ der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführer) soll diese Versicherung abgeben, stützt sich dabei aber auf die Vorarbeiten seiner Angestellten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt, dass das Organ der Gesellschaft die eidesstattliche Versicherung auf Basis der Arbeit seiner Angestellten abgeben darf. Voraussetzung ist, dass die Angestellten zuverlässig gearbeitet haben und das Organ seine Pflichten zur Überprüfung und Einflussnahme erfüllt hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht verweist auf eine frühere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 125, 256) und argumentiert, dass ein Organ nicht alle Einzelheiten persönlich überprüfen kann. Entscheidend ist, dass die Delegation an Angestellte vertrauenswürdig ist und das Organ seine Aufsichtspflichten (gebotene Aufmerksamkeit und pflichtgemäße Einflussnahme) wahrgenommen hat.

KI INHALT
Ein Organ einer Handelsgesellschaft darf sich bei einer eidesstattlichen Versicherung auf Buchauszüge stützen, die von Angestellten erstellt wurden, sofern diese zuverlässig sind und das Organ die gebotene Sorgfalt walten ließ.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Eidesstattliche Versicherung eines Organs der vom HV vertretenenGesellschaft des U
FUNDSTELLE
BB 72, 725
NORM
§ 259 BGB
§ 87 HGB
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
31.01.1972
AKTENZEICHEN
18 W 2/72
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
10.01.2019