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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Organ einer Handelsgesellschaft bei einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit eines Buchauszugs für einen Handelsvertreter (HV) auf die Arbeit von Angestellten vertrauen darf, sofern diese zuverlässig sind und das Organ seine Aufsichtspflichten erfüllt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von der von ihm vertretenen Handelsgesellschaft eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit eines ihm erteilten Buchauszugs. Das Organ der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführer) soll diese Versicherung abgeben, stützt sich dabei aber auf die Vorarbeiten seiner Angestellten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt, dass das Organ der Gesellschaft die eidesstattliche Versicherung auf Basis der Arbeit seiner Angestellten abgeben darf. Voraussetzung ist, dass die Angestellten zuverlässig gearbeitet haben und das Organ seine Pflichten zur Überprüfung und Einflussnahme erfüllt hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht verweist auf eine frühere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 125, 256) und argumentiert, dass ein Organ nicht alle Einzelheiten persönlich überprüfen kann. Entscheidend ist, dass die Delegation an Angestellte vertrauenswürdig ist und das Organ seine Aufsichtspflichten (gebotene Aufmerksamkeit und pflichtgemäße Einflussnahme) wahrgenommen hat.