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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 12.07.1973 - 6 Ob 142/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entschied am 12.07.1973 (6 Ob 142/73), dass allein die Tatsache, dass ein Geschäftsherr mit einem Handelsvertreter (HV) prozessiert, noch keinen begründeten Anlass für eine Kündigung oder andere Maßnahmen darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschäftsherr (vermutlich der Prinzipal) möchte gegen einen Handelsvertreter (HV) vorgehen, wobei der konkrete Anspruch nicht näher spezifiziert ist. Der Hintergrund ist eine bestehende Kontroverse (Streitigkeit) zwischen den Parteien.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die bloße Tatsache, dass der Geschäftsherr mit dem HV prozessiert, für sich allein noch keinen begründeten Anlass (z. B. für eine Kündigung oder andere rechtliche Schritte) darstellt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein laufender Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht automatisch als sachlicher Grund für weitere Maßnahmen (wie eine Kündigung) ausreicht. Es bedarf vielmehr konkreterer Umstände oder Verstöße, um solche Schritte zu rechtfertigen. Die bloße Existenz eines Prozesses ist demnach nicht ausreichend.

KI INHALT
Allein der Umstand, dass der Geschäftsherr mit dem Handelsvertreter prozessiert, begründet keinen Anlass für eine Kündigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
begründeter Anlass
gerichtliche Auseinandersetzung zwischen U und HV
Prozess des U gegen den HV
ausgleichserhaltende Kündigung
prozessuale Auseinandersetzung der Parteien
Österreich
FUNDSTELLE
NORM
§ 25 HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.07.1973
AKTENZEICHEN
6 Ob 142/73
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG