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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB nicht zeitlich auf den Zeitpunkt der Abrechnung beschränkt ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (oder ein vergleichbarer Anspruchsberechtigter) verlangt von seinem Geschäftsherrn die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Streitig war, ob dieser Anspruch nur „bei der Abrechnung“ geltend gemacht werden kann oder ob er auch später noch besteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Zusatz „bei der Abrechnung“ in § 87c Abs. 2 HGB keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Buchauszug bedeutet. Der Anspruch kann also auch nach der Abrechnung geltend gemacht werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht interpretiert die Formulierung „bei der Abrechnung“ nicht als zeitliche Einschränkung, sondern als sachlichen Zusammenhang. Der Buchauszug dient der Überprüfung der Abrechnung, muss aber nicht zwingend gleichzeitig mit dieser verlangt werden. Eine zeitliche Beschränkung wäre mit dem Zweck der Norm (Transparenz und Kontrollmöglichkeit für den Handelsvertreter) nicht vereinbar.