rkr.; Vorinstanz LG Göttingen, 21.03.2007 - 5 O 247/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass ein Antrag eines Handelsvertreters auf Feststellung, dass eine fristlose Kündigung des Unternehmens den Vermittlervertrag nicht beendet hat, unzulässig ist, da er sich nur auf eine rechtliche Vorfrage (Art der Vertragsbeendigung) und nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses selbst bezieht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt vom Unternehmer (U) die Feststellung, dass dessen fristlose Kündigung den Vermittlervertrag nicht beendet hat. Der Antrag stützt sich auf § 256 ZPO (Feststellungsklage), der die Klärung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Braunschweig hat den Antrag des HV als unzulässig abgewiesen. Eine Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben, nicht jedoch einzelne rechtliche Vorfragen oder Elemente desselben.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Antrag des HV zielt ausschließlich auf die Klärung der Art der Vertragsbeendigung (nämlich, ob die fristlose Kündigung wirksam war) ab.
- Dies ist jedoch keine Feststellung des Rechtsverhältnisses selbst (hier: ob der Vermittlervertrag noch besteht oder nicht), sondern eine rechtliche Vorfrage.
- Nach § 256 ZPO und der Rechtsprechung des BGH (BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97) sind solche Vorfragen nicht feststellungsfähig.
- Der HV beantragt nicht die Feststellung, dass der Vertrag derzeit noch besteht, sondern nur, dass eine bestimmte Kündigungsart (fristlose Kündigung) nicht zur Beendigung geführt hat. Dies reicht für eine Feststellungsklage nicht aus.