Vorinstanz LG Hildesheim - 2 O 166/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Makler keinen Anspruch auf Provision aus einer im Grundstückskaufvertrag enthaltenen Klausel hat, wenn diese sich nur auf die Vermittlung eines Kaufvertrags mit einem bestimmten Käufer bezieht, nicht aber auf die Vermittlung der Gelegenheit zur Ausübung eines Vorkaufsrechts eines Dritten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Verkäufer die Zahlung einer Vermittlungsprovision. Er stützt seinen Anspruch auf eine Klausel im Grundstückskaufvertrag, die den Verkäufer zur Zahlung einer Provision an den Makler verpflichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat den Provisionsanspruch des Maklers abgewiesen. Die Klausel im Kaufvertrag rechtfertigt keinen Anspruch, da sie sich ausschließlich auf die Vermittlung eines Kaufvertrags mit einem bestimmten Käufer bezog, nicht aber auf die Herbeiführung der Gelegenheit zur Ausübung eines Vorkaufsrechts eines Dritten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Provisionszusage im Kaufvertrag eng auszulegen ist. Da die Klausel nur die Vermittlung eines konkreten Kaufvertrags abdeckte und nicht die Vermittlung von Vorkaufsrechten Dritter, kann der Makler keinen Anspruch daraus herleiten. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einen Dritten fällt daher nicht unter die vertragliche Provisionsvereinbarung.