Vorinstanzen OLG Sachsen-Anhalt, 26.01.1999 - 9 U 24/98 -; LG Dessau, 28.11.1997 - 8 O 1041/97 -
vgl. auch Urteilsbesprechung von Kleinschmidt in NJW 02, 346
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Einlösung eines Schecks über eine unangemessen niedrige Abfindung nicht automatisch als stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots („Erlassfalle“) gilt, wenn der Betrag in krassem Missverhältnis zur tatsächlich bestehenden Forderung steht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. Arbeitnehmer oder Vertragspartner) erhält vom Schuldner (z. B. Arbeitgeber) ein Abfindungsangebot inklusive Scheck über einen Betrag, der deutlich unter der unbestrittenen Forderung liegt. Der Gläubiger löst den Scheck ein. Der Schuldner behauptet, dies sei eine stillschweigende Annahme des Abfindungsangebots („Erlassfalle“), wodurch die Restforderung erloschen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die bloße Einlösung des Schecks nicht als konkludente Annahme des Abfindungsangebots gewertet werden kann, wenn der Scheckbetrag in einem krassen Missverhältnis zur tatsächlichen Forderung steht. Die „Erlassfalle“ greift hier nicht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 111, 97 ff.). Eine stillschweigende Annahme setze voraus, dass der Gläubiger den Willen habe, auf den Rest der Forderung zu verzichten. Dies sei bei einem offenbaren Missverhältnis nicht anzunehmen, da der Gläubiger vernünftigerweise nicht auf einen Großteil seiner Forderung verzichten wolle. Die Einlösung des Schecks sei daher nur als Teilzahlung zu werten, nicht als Erlass der Restschuld.