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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 16.06.1959 - 1 Sa 253/59

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass eine Konkurrenzklausel, die einem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbietet, bei einem Wettbewerber ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, auch die selbstständige Tätigkeit als konkurrierender Unternehmer umfasst.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte von einem Arbeitnehmer (AN) die Einhaltung einer Konkurrenzklausel durchsetzen. Die Klausel verbietet dem AN, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Konkurrenzunternehmen einzugehen. Der Streit dreht sich um die Frage, ob diese Klausel auch eine selbstständige Tätigkeit des AN als konkurrierender Unternehmer verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Konkurrenzklausel nicht nur die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem Wettbewerber, sondern auch die selbstständige Tätigkeit als konkurrierender Unternehmer umfasst.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung der Wettbewerbsabrede gemäß den §§ 133, 157 und 242 BGB. Es geht davon aus, dass die Parteien im Zweifel das Unterlassen jeglichen Wettbewerbs im bezeichneten Rahmen und Raum gewollt haben, unabhängig davon, ob die Wettbewerbshandlung in selbstständiger oder abhängiger Tätigkeit vorgenommen wird.

KI INHALT
Konkurrenzklausel verbietet auch selbständige Tätigkeit als Konkurrent – Wettbewerbsabrede umfasst alle Wettbewerbsformen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkurrenzklausel
Auslegung
Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
BB 59, 1064
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 242 BGB
§ 74 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.06.1959
AKTENZEICHEN
1 Sa 253/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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