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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Berlin, 18.10.1982 - 97 O 166/82

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter kann seinen Vertrag nicht fristlos kündigen, nur weil seine Provision (hier: 22.000 DM in 9 Monaten) nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Eine solche unberechtigte Kündigung stellt eine Vertragsverletzung dar, die den Unternehmer zum Schadensersatz berechtigt. Das Gericht bestätigt, dass der Unternehmer den entgangenen Gewinn auf Basis des Durchschnittsumsatzes während der Vertragslaufzeit geltend machen kann (§ 252 Satz 2 BGB).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) kündigte seinen Handelsvertretervertrag (HVV) fristlos gegenüber dem Unternehmer (U) mit der Begründung, seine Provision (22.000 DM in 9 Monaten) reiche nicht aus, um seinen Lebensbedarf zu decken. Der Unternehmer verlangt Schadensersatz wegen der unberechtigten Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Berlin entschied, dass die fristlose Kündigung des HV unberechtigt war. Die unzureichende Höhe der Provision rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung stellt eine positive Vertragsverletzung dar, die den Unternehmer zum Schadensersatz berechtigt. Der Schaden kann auf Basis des durchschnittlichen Umsatzes während der Vertragszeit berechnet werden (§ 252 Satz 2 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Provisionshöhe allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung, solange keine vertragliche oder gesetzliche Mindestprovision vereinbart war.
  • Eine unberechtigte fristlose Kündigung verletzt die Vertragspflichten und löst Schadensersatzansprüche aus.
  • Der entgangene Gewinn des Unternehmers kann nach § 252 Satz 2 BGB geschätzt werden, hier anhand des Durchschnittsumsatzes der bisherigen Vertragszeit.
KI INHALT
Unberechtigte fristlose Kündigung eines Handelsvertreters wegen zu geringer Provision stellt positive Vertragsverletzung dar und berechtigt zum Schadensersatz, der auf Basis des Durchschnittsumsatzes ermittelt wird (§ 252 Satz 2 BGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Hungerprovision
Schadensersatzanspruch des U wegen unberechtigter fristloser Kündigung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 a HGB
§ 276 BGB
§ 252 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.10.1982
AKTENZEICHEN
97 O 166/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.1995