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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Dessau hat entschieden, dass der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters (HV) gegen einen Unternehmer (U) auch dann besteht, wenn der Auftraggeber einen vom HV vermittelten Werkvertrag kündigt. Der Auftraggeber muss dem Unternehmer die dem HV zustehende Provision erstatten.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung seiner Provision aus einem vermittelten Werkvertrag. Der Anspruch stützt sich auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach der Provisionsanspruch des HV auch bei Kündigung des vermittelten Vertrags durch den Auftraggeber bestehen bleibt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung des Werkvertrags durch den Auftraggeber den Provisionsanspruch des HV gegen den U nicht berührt. Vielmehr schuldet der Auftraggeber dem Unternehmer gemäß § 649 Satz 2 BGB die an den HV zu zahlende Provision.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, der den Provisionsanspruch des HV auch bei Beendigung des vermittelten Vertrags durch den Auftraggeber schützt. Zudem verweist es auf § 649 Satz 2 BGB, wonach der Auftraggeber im Falle der Kündigung eines Werkvertrags dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung (hier: die Provision für den HV) zu zahlen hat.