rkr.; Vorinstanz LG Oldenburg - 8 O 3112/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entscheidet, dass unter einem vereinbarten „Selbstkostenpreis“ in der Regel die vollständige Umlage aller Gemeinkosten auf die Abnehmer zu verstehen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Abnehmer (Kläger) streitet mit einem Verkäufer (Beklagten) über die Auslegung des vereinbarten „Selbstkostenpreises“. Der Kläger verlangt Klarstellung, ob Gemeinkosten in den Preis einbezogen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg bestätigt, dass der Begriff „Selbstkostenpreis“ typischerweise die Weiterbelastung aller Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Vertrieb) an den Abnehmer umfasst.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die regelmäßige Verkehrsanschauung und die kaufmännische Übung: Selbstkostenpreise dienen der Kostendeckung des Verkäufers, was ohne Einbeziehung der Gemeinkosten nicht möglich wäre. Eine abweichende Auslegung müsste daher ausdrücklich vereinbart werden.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft die Auslegung von Vertragsklauseln im Handelsverkehr.