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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.04.1988 - V ZR 120/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Nürnberg, 17.03.1987 - 3 U 2659/86 -; LG Nürnberg-Fürth, 27.06.1986 - 10 O 8379/85 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine 30-jährige Bindungsfrist in einem Getränkebezugsvertrag sittenwidrig sein kann und damit unwirksam ist. Eine daran anknüpfende Verlängerungsklausel teilt dieses Schicksal. Eine parallel bestehende Grunddienstbarkeit bleibt jedoch wirksam, selbst wenn der Bezugsvertrag sittenwidrig ist. Ob der Verpflichtete nach Vertragsende die Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen kann, hängt von den schuldrechtlichen Vereinbarungen ab.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Gastwirt (Käufer einer Gastwirtschaft), der in einen bestehenden Getränkebezugsvertrag mit einer Brauerei eingetreten ist.
  • Beklagte: Brauerei, die mit dem Gastwirt einen 30-jährigen Getränkebezugsvertrag vereinbart hat, verbunden mit einer unbefristeten Grunddienstbarkeit (z. B. Verbot des Bierausschanks durch Dritte) auf dem Grundstück.
  • Streitgegenstand: Der Gastwirt wendet sich gegen die lange Laufzeit des Vertrages (30 Jahre) und die damit verbundene Verlängerungsklausel sowie gegen die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Laufzeit des Getränkebezugsvertrages:

    • Eine 30-jährige Bindungsfrist kann sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit unwirksam sein, selbst wenn der Käufer in einen bestehenden Vertrag eintritt.
    • Eine Verlängerungsklausel, die den Vertrag automatisch verlängert, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird, ist ebenfalls unwirksam, wenn die Ursprungsbindungsfrist sittenwidrig ist.
  2. Grunddienstbarkeit:

    • Die Grunddienstbarkeit (z. B. Verbot des Bierausschanks durch andere Brauereien) bleibt trotz Sittenwidrigkeit des Bezugsvertrages wirksam.
    • Ob der Gastwirt nach Vertragsende die Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen kann, hängt von den schuldrechtlichen Absprachen ab (ggf. durch Auslegung zu ermitteln).

c) Begründung des Gerichts:

  • Sittenwidrigkeit der Laufzeit: Der BGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 95, 88, 94), wonach überlange Bindungsfristen in Getränkebezugsverträgen unangemessen und damit sittenwidrig sein können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer den Vertrag neu abschließt oder in einen bestehenden eintritt.

  • Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel: Da die Ursprungsbindungsfrist sittenwidrig ist, kann auch die Verlängerungsklausel nicht wirksam sein. Andernfalls würde die sittenwidrige Bindung perpetuiert.

  • Trennung von schuldrechtlichem Vertrag und dinglicher Dienstbarkeit: Die Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht und bleibt unabhängig von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Bezugsvertrages bestehen. Allerdings kann der Gastwirt unter Umständen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit haben, wenn dies im Vertrag (explizit oder durch Auslegung) vereinbart wurde.

KI INHALT
Getränkebezugsverträge: 30-jährige Laufzeit kann sittenwidrig sein, Verlängerungsklauseln sind dann unwirksam. Dienstbarkeiten bleiben trotz sittenwidriger Bezugsbindung bestehen, Aufhebungsanspruch nach Vertragsende hängt von schuldrechtlichen Vereinbarungen ab.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wirksamkeit einer Eigentümerverbotsdienstbarkeit trotz sittenwidriger Bindungsdauer des mit der späteren Grundstücksveräußerung verbundenen Bezugsvertrags
Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel bei reduzierter Bindungsfrist
Sittenwidrigkeit der Bindungsdauer
Eintritt in Getränkebezugsvertrag
Sittenwidrigkeit eines Bezugsvertrages
FUNDSTELLE
DNotZ 88, 581
IBRRS 88, 0243
BB 88, 1281
DRsp I(111)160f-h
WM 88, 1091
EWiR 88, 749 (Medicus)
MDR 88, 847
BGHR § 138 Abs. 1 BGB Getränkebezugsvertrag 1
BGHR § 414 BGB Getränkebezugsverpflichtung 2
BGHR § 1018 BGB Sicherungsdienstbarkeit 2
BGHWarn 88, Nr. 98
LM Nr. 56 zu BGB § 138 (Bb)
NJW-RR 88, 1232 LS
NORM
§ 1018 BGB
§ 138 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.04.1988
AKTENZEICHEN
V ZR 120/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
19.11.2025 19:44:28