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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.12.1974 - IV ZR 89/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine in den AGB eines Immobilienmaklers enthaltene Klausel unwirksam ist, die die Provisionspflicht des Auftraggebers bereits bei Abschluss eines Vorvertrags, Einräumung eines Vorkaufsrechts oder Leistung einer Anzahlung auslöst. Die Provision ist vielmehr erst bei Abschluss des endgültigen Kaufvertrags fällig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobilienmakler verlangt von seinem Auftraggeber (Käufer) die Zahlung einer Provision aufgrund einer Klausel in seinen AGB. Diese Klausel sieht vor, dass die Provision bereits bei Abschluss eines Vorvertrags, bei Einräumung eines Vorkaufsrechts oder bei Leistung einer Anzahlung fällig wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Klausel für unwirksam erklärt. Die Provision ist nach § 652 Abs. 1 BGB erst bei Abschluss des endgültigen Kaufvertrags fällig. Eine Vorverlegung der Provisionspflicht auf Vorverträge, Vorkaufsrechte oder Anzahlungen ist nur durch eine individuelle Vereinbarung möglich, nicht jedoch durch eine bloße Bezugnahme auf AGB.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Maklervertrag ist typischerweise auf die Anbahnung eines endgültigen Erwerbsgeschäfts gerichtet. Die gesetzliche Regelung in § 652 BGB knüpft die Provisionspflicht an den Abschluss des Hauptvertrags (hier: Kaufvertrag).
  • Eine Klausel, die die Provision bereits bei Vorverträgen oder Anzahlungen fällig werden lässt, weicht erheblich vom gesetzlichen Leitbild ab. Sie benachteiligt den Auftraggeber einseitig, da der Makler die Provision auch dann erhält, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt.
  • Das Wesen des Maklervertrags erfordert, dass der Auftraggeber in seiner Entscheidung, das Geschäft abzuschließen, frei bleibt. Die Gefahr des Scheiterns des Hauptvertrags trägt der Makler.
  • Eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist nur durch eine individuelle Vereinbarung möglich, nicht durch AGB. Die bloße Bezugnahme auf AGB genügt nicht, da sie den Interessenausgleich des dispositiven Rechts untergräbt.

Zusammenfassung der Kernpunkte:

  • Unwirksamkeit der AGB-Klausel: Vorverlegung der Provisionspflicht auf Vorverträge/Anzahlungen ist unzulässig.
  • Gesetzliches Leitbild: Provision erst bei Abschluss des Hauptvertrags (§ 652 BGB).
  • Freiheit des Auftraggebers: Keine Provisionspflicht, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt.
  • Individuelle Vereinbarung erforderlich: Abweichungen vom Leitbild nur durch expressis verbis getroffene Absprache, nicht durch AGB.
KI INHALT
Provisionsklausel in Makler-AGB unwirksam: BGH entscheidet, dass Provision erst bei Abschluss des endgültigen Kaufvertrags fällig wird, nicht schon bei Vorvertrag, Vorkaufsrecht oder Anzahlung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Makler
Unwirksamkeit von Provisionsabreden in Makler-AGB
unangemessene Benachteiligung des Maklerkunden
gesetzliches Leitbild des Maklervertrages
Abschlussfreiheit des Auftraggebers
FUNDSTELLE
LM Nr. 52 zu § 652 BGB
MDR 75, 389
JZ 75, 256
BB 75, 299
NORM
§ 652 BGB
§ 9 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.12.1974
AKTENZEICHEN
IV ZR 89/73
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
08.06.2026 13:59:05